Nach dem Gesagten erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht als verletzt. Für die Verwertbarkeit der Aussagen der Kinder spricht ferner, dass ihnen bei der Beurteilung des Falls nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nebst den Aussagen von H.________ und I.________ liegen nämlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, welche die näheren Umstände des Umzugs der Beschuldigten bereits anschaulich dokumentieren. 10.4.2 Allgemeines zu den Aussagen der Kinder Wie bereits erwähnt, wurden H.________ und I.________