Es wäre dem amtlich verteidigten Beschuldigten 2 freigestanden, die Videos im Vorfeld der Verhandlung über seinen Verteidiger oder direkt über das Gericht anzusehen und sich anschliessend im Rahmen seiner Befragung vor der Kammer dazu zu äussern. Welcher Erkenntnisgewinn sich aus dem Umstand ergeben könnte, dass das Video im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung abgespielt worden wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich, zumal eine vorgängige Visionierung regelmässig zu ihrer Verhandlungsvorbereitung gehört. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht als verletzt.