21 Soweit der Beschuldigte 2 eine Beschränkung der Verwertbarkeit aus der Abweisung des Antrags auf Visionierung des Befragungsvideos in Anwesenheit der Kammer abzuleiten scheint, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wäre dem amtlich verteidigten Beschuldigten 2 freigestanden, die Videos im Vorfeld der Verhandlung über seinen Verteidiger oder direkt über das Gericht anzusehen und sich anschliessend im Rahmen seiner Befragung vor der Kammer dazu zu äussern.