eine erneute Befragung/Gegenüberstellung der beiden Kinder beantragte, begründete er seinen Antrag nicht näher und machte insbesondere auch zu diesem Zeitpunkt keine Gründe geltend, die ihm ein Teilnahme an der ersten Befragung verunmöglicht hätten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft seinen entsprechenden Antrag mit einem Hinweis auf Art. 154 StPO abwies (vgl. dazu Verfügung vom 3. August 2016, pag. 628 ff.). Der Beschuldigte 2 beantragte in der Folge weder vor erster Instanz, noch im Berufungsverfahren eine erneute Befragung der Kinder.