__ beizuwohnen und das potentiell belastende Zeugnis zumindest einmal in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschuldigte 2 in der Folge auf eine persönliche Teilnahme verzichtete bzw. sein Teilnahme- und Fragerecht lediglich über seinen amtlichen Verteidiger ausübte, ist sein gutes Recht. Er kann nun aber in einer solchen Konstellation aus dem freiwilligen Fernbleiben nicht nachträglich auf eine Verletzung des Konfrontationsrechts schliessen. Soweit er am 27. Juli resp. 2. August 2016 (pag. 623 f. und pag. 626 f) eine erneute Befragung/