233 Z. 379 ff.). Aus dem Umstand, dass sowohl die damalige Verteidigerin der Beschuldigten 1 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 an der Befragung teilnahmen, schliesst die Kammer, dass auch die Parteien von der geplanten Einvernahme Kenntnis hatten und rechtzeitig über deren Durchführung informiert wurden. Etwas anderes brachten denn auch weder die Beschuldigten selber, noch deren Rechtsvertreter vor. Die Kammer geht somit davon aus, dass den Beschuldigten die angemessene und hinreichende Gelegenheit eingeräumt wurde, den Einvernahmen von H.________ und I.________ beizuwohnen und das potentiell belastende Zeugnis zumindest einmal in Zweifel zu ziehen.