154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Sowohl H.________ als auch I.________ wurden vor der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2016 per Videobefragung zu den Vorfällen befragt (transkribiert auf pag. 199 ff. [H.________] und pag.