Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an