147 Abs. 1 StPO). Das Teilnahmerecht steht den Parteien selbst und kumulativ auch deren Rechtsbeiständen zu (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die angesetzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache.