Beim Konfrontationsrecht handle es sich gemäss dem Bundesgericht um ein absolutes Recht. Noch weiter gehe der Schutz nach der EMRK, die einer beschuldigten Person das Recht einräume, in Anwesenheit des Richters, der den Fall entscheide mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden (Verweis auf Cutean v. Romania vom 2. Dezember 2014 [Application no. 53150/12]). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO).