In seinem Plädoyer brachte Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 in der Folge vor, die Aussagen der Kinder seien nicht verwertbar und die entsprechenden Aufzeichnungen seien samt Protokollen aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte 2 sei trotz entsprechendem Antrag nie mit den Belastungszeugen konfrontiert worden. Er habe auch die Videoaufnahmen nicht gesehen. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, für eine Konfrontation zu sorgen. Beim Konfrontationsrecht handle es sich gemäss dem Bundesgericht um ein absolutes Recht.