Bis im November 2015 sei er im Ungewissen darüber gewesen, wo sich seine Kinder aufgehalten hätten. Mit nachvollziehbaren Gefühlsregungen schilderte er sodann, wie er nervös geworden sei, als er sie endlich geortet habe und mit I.________ habe telefonieren können. Gleichzeitig habe er aber auch befürchtet, dass die Beschuldigten daraufhin einfach weiterziehen könnten und er so den bestehenden Kontakt wieder verlieren würde. Die Ausführungen des Privatklägers sind nicht nur nachvollziehbar, sie lassen sich auch ohne Weiteres mit den Akten des Zivilverfahrens bzw. dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse vereinbaren.