Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1006 f.). Darauf ist zu verweisen. Kurz zusammengefasst schilderte der Privatkläger detailliert, durchwegs nüchtern, nicht unnötig verletzend oder übertreibend, wie die ursprünglich mit der Beschuldigten 1