_ unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge des Privatklägers und H.________ unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge der Beschuldigten 1 zu stellen, dies unter Ausweitung der bereits bestehenden Beistandschaft (pag. 425.3 ff.). 10.3 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde zunächst am 13. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 222 ff.) und später am 20. Juni 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 862 ff.) zu den Vorwürfen befragt. Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.