ihr jeweiliges Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich H.________ entzogen und für sie eine Fremdplatzierung angeordnet hatte (Ziff. 1 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Gleichzeitig bestätigte es die zuvor superprovisorisch angeordnete Obhutszuteilung bezüglich I.________ und beliess diesen vorsorglich unter der Obhut seines Vaters (Ziff. 2 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Mit Schreiben vom 17. März 2016 (pag. 399 ff.) teilte Rechtsanwältin AB.________, die Prozessbeiständin der Kinder, mit, die Kinder würden sich einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens wünschen.