bezahlt worden. Gemäss Angaben von Frau AA.________ von der Einwohnerkontrolle F.______ (Ortschaft) hatte sich die Beschuldigte 1 auf ihre Anfrage hin nicht gemeldet. Ihre Rechtsvertreterin habe aber nachgefragt, ob sie (die Beschuldigte 1) sich abgemeldet habe (pag. 637.170 f.). Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liefern die vorhandenen Telefonnotizen, die E-Mails und die Feststellung der Kantonspolizei, des Liegenschaftsverwalters und der Einwohnerkontrolle weitere deutliche Hinweise dafür, dass der Wegzug der Beschuldigten mit den Kindern heimlich und ohne vorgängige Mitteilung an die Behörden, die Nachbarn oder den Privatkläger erfolgte.