äusserte gegenüber Gerichtssekretärin Y.________, sie wisse nicht, wo sich ihre Klientin mit den Kindern aufhalte. Sie habe im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich des Schreibens des Privatklägers vom 28. Juli 2015 ein Fristerstreckungsgesuch stellen müssen, da sie die Beschuldigte 1 nicht mehr erreicht habe. Am 12. August 2015 sandte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am Domizil der Beschuldigten in F.______ (Ortschaft) eine Patrouille der Kantonspolizei Bern vorbei (pag. 637.165). Diese teilte per Telefon mit, den Pflanzen nach zu urteilen sei bereits längere Zeit niemand mehr am Domizil gewesen; es seien auch alle Jalousien geschlossen.