(Ortschaft) und Abklärungen der Behörden Mit E-Mail vom 5. August 2015 (pag. 637.151) teilte die Beiständin dem Privatkläger mit, sie gehe davon aus, dass die Ferien mit I.________ nicht zustande kommen würden. Weder die Beschuldigte 1, noch Rechtsanwältin Q.________ hätten auf ihre Anfrage vom 3. August 2015 reagiert. Als sie am Morgen mit X.________ beim Domizil der Beschuldigten vorbeigegangen sei, habe die Liegenschaft den Anschein erweckt, dass die Beschuldigten noch nicht aus den Ferien zurückgekehrt seien. Am 10. August 2015 erreichte die Schule F.______ (Ortschaft)