Würdigung durch die Kammer Wie sich nachträglich herausstellte, waren die Beschuldigten mit den Kindern nie in Italien auf Verwandtschaftsbesuch. Sie machten damit sowohl gegenüber den Kindesschutzbehörden, als auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin absichtlich falsche Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort. Dies deutet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – darauf hin, dass sie den Aufenthaltsort geheim halten wollten.