16 könnten. Sie gehe davon aus, dass der Privatkläger ohne Verständnis reagiere und alle Hebel in Bewegung setzen werde, um diesen Umstand auszunutzen und die KESB, den Sozialdienst und sogar die Polizei «aufhetzen» werde. Es handle sich klar nur um eine begründete Verschiebung, nicht um einen Entzug des Besuchsrechts. Telefonisch sei sie ab dem 3. August 2015 in der Schweiz wieder erreichbar. Diese E-Mail leitete die Beiständin gleichentags an die Präsidentin der KESB Oberaargau, V._____