Die Beschuldigte 1 selber richtete am 28. Juli 2015 eine E-Mail an Rechtsanwältin Q.________ und die Beiständin Frau T.________, Regionale Sozialdienste F.______ (Ortschaft) (nachfolgend Beiständin; pag. 637.142 f.). Darin informierte die Beschuldigte 1, sie befänden sich derzeit in Italien auf Verwandtschaftsbesuch und würden erst am 3. August 2015 wieder in die Schweiz zurückkehren. Die Übergabe von I.________ könne erst eine Woche später stattfinden, da sie organisatorisch eingeschränkt seien und sie erst am 3. August 2015 wieder zuhause sein