Dazu reichte der Privatkläger einen undatierten WhatsApp-Verlauf (pag. 637.144 f.) ein, in welchem die Beschuldigte 1 schrieb (vgl. dazu S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 997 f.): […] sie glaube es werde nicht gehen, sie würden erst am Sonntag zurückkommen. Weiter führte sie aus, sie versuche mittags zurückzukommen, dann sei er [I.________] am Abend bei ihm, aber es werde stressig werden für sie alle. Woraufhin der [Privatkläger] antwortete, Montagvormittag sei halt seine erste Schwimmstunde, zur Not Montag früh, ab 07.30 Uhr. Die Beschuldigte A.__