14 Bezüglich der künftig empfohlenen Betreuungssituation führte die Vorinstanz zutreffend aus (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 996 f.): Im Rechtspsychologischen Fachbericht wurde weiter festgestellt, dass grundsätzlich sowohl die Beschuldigte A.________ wie auch der Straf- und Zivilkläger als Vater der Kinder in der Lage seien, die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten für die beiden Kinder wahrzunehmen. Aufgrund der Kontaktverweigerung von H.________ zu ihrem Vater wurde empfohlen, sie unter der Obhut der Beschuldigten A.________ zu belassen.