Nebst der Frage der Obhutszuteilung werden darin insbesondere der Bedarf allfälliger Kindesschutzmassnahmen und die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts thematisiert. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Trennung des Privatklägers und der Beschuldigten 1 konflikthaft und wiederholt eskalierend gewesen sei (pag. 637.119).