637.81 f.). Würdigung durch die Kammer Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, finden sich in den Akten bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten einen Umzug in Betracht gezogen hätten. Die Beschuldigte 1 zeigte sich vielmehr besorgt, dass der Privatkläger einen solchen in Erwägung ziehen und sich mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte. Sie konkretisierte, dass ein solches Vorgehen – ge-