Ferner scheine es auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls nicht opportun, lange Reisen in fremde Länder zu unternehmen, deren Sprache I.________ nicht spreche, wo das Kind doch gerade erst diverse Umzüge seiner Eltern habe verkraften müssen (pag. 637.81). Nicht zuletzt gelte es zu berücksichtigen, dass derzeit ein Gutachten erstellt werde, welches sich u.a. zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts und zur allfälligen Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu äussern habe. Es gebe keinen Grund dafür, dem Gutachten eine solch möglicherweise folgenschwere Entscheidung vorweg zu nehmen (pag. 637.81 f.).