Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beantragte der Privatkläger sinngemäss, ihm seien Reisepässe, Aufenthaltserlaubnis und Krankenversicherungskarten der Kinder herauszugeben (pag. 637.73). Die Beschuldigte 1 schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 auf Abweisung des Antrags und führte unter anderem aus, sie habe grosse Angst davor, dass sich der Privatkläger mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte (pag. 637.79). Ferner scheine es auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls nicht opportun, lange Reisen in fremde Länder zu unternehmen, deren Sprache I.___