Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Kinder führte sie aus, es seien «keinerlei Bestrebungen im Gang, von F.______ (Ortschaft) wegzuziehen». Die Kinder würden sich in der neuen Umgebung wohl fühlen und hätten sich in der Schule gut eingelebt (pag. 637.50). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beantragte der Privatkläger sinngemäss, ihm seien Reisepässe, Aufenthaltserlaubnis und Krankenversicherungskarten der Kinder herauszugeben (pag.