637.10 ff.) beantragte der Privatkläger beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, die beiden Kinder seien unter seine elterliche Obhut zu stellen. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 liess die Beschuldigte 1 über ihre damalige Verteidigerin, Rechtsanwältin Q.________, ihrerseits beantragen, die Minimalregelung des Besuchs- und Ferienrechts für H.________ sei aufzuheben und der Privatkläger sei rückwirkend zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zu verpflichten (pag. 637.45 ff.). Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Kinder führte sie aus, es seien «keinerlei Bestrebungen im Gang, von F.______ (Ortschaft) wegzuziehen».