Aus der vom Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 (pag. 123 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger seit dem 1. August 2013 getrennt lebten (Ziff. 1). Die gemeinsamen Kinder (H.________ und I.________) wurden unter die Obhut der Beschuldigten 1 gestellt, wobei dem Privatkläger ein Besuchsrecht eingeräumt und zusätzlich eine Beistandschaft mit der Kompetenz, das Besuchsrecht zu koordinieren und zu organisieren, errichtet wurde (Ziff. 2). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2014 (pag. 637.3 ff.) bzw. 15. Januar 2015 (pag. 637.10 ff.