10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeines Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer umfassenden und zutreffenden Beweiswürdigung vorerst auf die zahlreichen einschlägigen Schriftstücke aus dem Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (CIV 14 3331) einerseits (Trennungsvereinbarung, Abänderungsgesuch, Stellungnahmen, Verfügungen, Fachbericht, Aktennotizen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten etc.) und den Parallel- bzw. Folgeverfahren (bei der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern [nachfolgend KESB], beim Bundesamt für Justiz betreffend Kindesrückführung