9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten (pag. 249 ff., pag. 237 ff.) ist nicht bestritten, dass sie sich im Juli 2015 mit H.________ und I.________ von ihrem Wohnort in F.______ (Ortschaft) nach Spanien begaben, über das Ende der Schulferien in der Schweiz dort verblieben und sich in der Absicht, ein neues Restaurant zu eröffnen, in G._____ (Ortschaft in Spanien) niederliessen; weiter meldeten sie die Kinder dort in einer deutschen Schule an und begründeten so in G._____ (Ortschaft in Spanien) schliesslich ein neues «Zuhause».