Eine Delegation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor. Im vorliegenden Verfahren wurde der Spruchkörper zwar noch nicht nach dem nun revidierten Organisationsreglement, aber entsprechend der erwähnten Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.