1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde – wie vom Beschuldigten 2 ebenfalls erörtert – inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rechnung getragen. Da die neue Bestimmung im Wesentlichen die schon bisher geltende Praxis kodifiziert, erübrigen sich eingehende Ausführungen zum geltenden Übergangsrecht.