1107 ff.) zur Kenntnis gebracht wurde. Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat – wie der Beschuldigte 2 zutreffend ausführte – die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass nicht nur die Besetzung der Richterbank in der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4,