Dies zeige, dass berechtigte Bedenken an der bisherigen Regelung bestanden hätten. Der vorliegende Spruchkörper sei noch nach der alten Regelung gebildet worden; Übergangsbestimmungen liessen sich dem Organisationsreglement nicht entnehmen. 6.2 Auch die Beschuldigte 1 brachte in ihrer persönlichen Eingabe vom 5. März 2018 (pag. 1084 ff.) eine entsprechende Rüge vor. Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Schreiben seiner Mandantin, enthielt sich aber weitergehender Ausführungen diesbezüglich (pag. 1196).