Er führte präzisierend aus, während das Bundesgericht das Vorgehen des Obergerichts zunächst als mit der EMRK vereinbar erklärt habe, seien kürzlich zwei Entscheide der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ergangen, welche diese Betrachtungsweise relativiert und die bernische Spruchkörperbildung als problematisch bezeichnet hätten. Das Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) sei mit Wirkung auf den 1. September 2018 um einen neuen Art. 27a erweitert worden. Dies zeige, dass berechtigte Bedenken an der bisherigen Regelung bestanden hätten.