Als Folge des Verstosses sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Diesen Einstellungsantrag wiederholte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise und bestätigte ihn schliesslich in seinem Plädoyer (pag. 1196, 1210 und 1219). Er führte präzisierend aus, während das Bundesgericht das Vorgehen des Obergerichts zunächst als mit der EMRK vereinbar erklärt habe, seien kürzlich zwei Entscheide der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ergangen, welche diese Betrachtungsweise relativiert und die bernische Spruchkörperbildung als problematisch bezeichnet hätten.