6. Zum Einstellungsantrag 6.1 Der Beschuldigte 2 rügte in seiner Berufungserklärung eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Spruchkörperbildung in den Strafkammern des Obergerichts nach der gesetzlichen Regelung von Art. 44 und 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.11) genüge den Anforderungen von Art. 6 EMRK an den «gesetzlichen Richter» nicht. Als Folge des Verstosses sei das Verfahren gegen ihn einzustellen.