SR 312.0]). Nachdem einzig die beiden Beschuldigten, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu ihren Ungunsten abändern. Es gilt das sog. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich strengere Strafen und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage.