5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Beschuldigten richten sich gegen die Schuldsprüche und die ausgesprochenen Sanktionen sowie gegen die sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Kostenfolgen. Darüber hinaus sind auch die Verlegung der auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Verfahrenskosten sowie das Urteil im Zivilpunkt angefochten. Die Berufungen der Beschuldigten sind mithin in ihrem Umfang nicht beschränkt. Das Urteil ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).