C.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-suchungshaft von 9 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.