1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6'600.00, davon seien 50 Tagessätze unbedingt und 60 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.