3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv [B] II. dahingehend abzuändern, dass „Die Kosten des mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Auslagen von CHF 8'117.65, insgesamt bestimmt auf CHF 11'617.65, werden dem Kanton Bern auferlegt." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien.