6 sprach und das zeitintensive sowie technische Vorbereitung bedingende Ersuchen erst im Laufe der Berufungsverhandlung und damit zur Unzeit gestellt wurde (pag. 1198). Zur Begründung dieses abweisenden Entscheids wird weiter auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (E. 10.4.1 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung indessen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 durch (pag. 1199 ff.).