1080, und vom 16. März 2018, pag. 1100), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. März 208, pag. 1082 f.). Der Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Oktober 2018 statt, wobei die Beschuldigte 1 auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. In der Dispensationsverfügung vom 3. September 2018 wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie damit auf eine oberinstanzliche Befragung verzichte (pag. 1151 f.).