1070) reichten beide berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Die Beschuldigte 1 reichte zudem am 5. März 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien persönlich eine «Berufungserklärung» ein (pag. 1084 ff.). Die Eingabe wurde als Antrag auf Einstellung des Verfahrens entgegengenommen (pag. 1094). Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung der jeweils anderen berufungsführenden Partei und die Erklärung einer Anschlussberufung (Eingaben vom 8. März 2018, pag. 1080, und vom 16. März 2018, pag.