C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 1‘800.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Vom amtlichen Honorar entfallen ½ auf die Verfahrenskosten für das eingestellte Strafverfahren gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 (vgl. oben Ziff. B II) und ½ auf den Schuldspruch. C. Zivilpunkt Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: