und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Davon sind 50 Tagessätze zu bezahlen. Bei 60 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.