Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 51 Fax +41 31 634 50 54 SK 18 58 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand qualifizierte Entführung, Erschleichen einer falschen Beurkun- dung, unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 21. Juni 2017 (PEN 16 266+267) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. Juni 2017 (pag. 959 ff.), berichtigt am 7. Februar 2018 (pag. 978 ff.) erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) was folgt (Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 19.09.2014 in Bern und am 22./23.09.2014 in Bern und L._____ (Ortschaft); 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22.09.2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23.09.2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tage- buch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Davon sind 50 Tagessätze zu bezahlen. Bei 60 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 5‘400.00 und Auslagen (jeweils die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwältin J.________, Fürsprecher K.________ sowie Rechtsanwalt B.________, sowie Auslagen der Untersuchung und Kosten der Staatsanwalt- schaft) ausmachend CHF 11‘072.20, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘472.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6‘353.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 4000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1400.00 Total CHF 5400.00 2 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten amtliche Verteidigung RA J.______ CHF 4072.70 Kosten amtliche Verteidigung FS K._______ CHF 1220.25 Kosten amtliche Verteidigung RA B.______ CHF 4826.00 Auslagen der Untersuchung CHF 203.25 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 750.00 Total CHF 11072.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15‘872.20 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 5‘753.25). II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfah- ren betreffend Entziehen von Unmündigen, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) werden A.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen (Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung für Rechtsanwältin J.________ ausmachend CHF 4‘072.70, Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidi- gung für Fürsprecher K.________ ausmachend CHF 1‘220.25, Hälfte der Kosten für die amtliche Ver- teidigung für Rechtsanwalt B.________ ausmachend CHF 4‘826.00 sowie CHF 203.25 [anteilsmässi- ge Auslagen Voruntersuchung]) von CHF 10‘322.20 , insgesamt bestimmt auf CHF 13‘822.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3‘703.25). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. III. 1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 2‘440.50 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz von CHF 540.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 937.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'937.00 CHF 714.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'651.95 volles Honorar CHF 9'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 937.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'937.00 CHF 794.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'731.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 3 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘651.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘080.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Vom amtlichen Honorar entfallen ½ auf die Verfahrenskosten für das eingestellte Strafverfahren gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 (vgl. oben Ziff. A II) und ½ auf den Schuldspruch. B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________ und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen (inkl. die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5‘367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘267.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 4‘853.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 3000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 900.00 Total CHF 3900.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4414.40 Auslagen der Untersuchung CHF 203.25 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 750.00 Total CHF 5367.65 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘867.65 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 4‘453.25). 4 II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfah- ren betreffend Entziehen von Unmündigen, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) werden C.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen (Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 4‘414.40 sowie CHF 203.25 [anteilsmässige Auslagen Voruntersuchung]), insgesamt bestimmt auf CHF 8‘117.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3‘703.25). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.77 200.00 CHF 7'954.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'174.80 CHF 654.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'828.80 volles Honorar CHF 9'621.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'841.80 CHF 787.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'629.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'800.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8‘828.80. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 1‘800.35 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Vom amtlichen Honorar entfallen ½ auf die Verfahrenskosten für das eingestellte Strafverfahren gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 (vgl. oben Ziff. B II) und ½ auf den Schuldspruch. C. Zivilpunkt Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Scha- denersatz im Betrag von CHF 7‘930.00 an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. […] 5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) als auch C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 21. Juni 2017 vertreten durch ihre Verteidiger fristgerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 7. Februar 2018 (pag. 983 ff.). Mit Eingaben ihrer Verteidiger vom 26. Februar 2018 (Beschuldigter 2, pag. 1066 ff.) bzw. 5. März 2018 (Beschuldigte 1, pag. 1070) reichten beide berufungsführen- den Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Die Beschuldigte 1 reichte zudem am 5. März 2018 bei der Schweizerischen Bot- schaft in Spanien persönlich eine «Berufungserklärung» ein (pag. 1084 ff.). Die Eingabe wurde als Antrag auf Einstellung des Verfahrens entgegengenommen (pag. 1094). Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung der jeweils anderen berufungsführenden Partei und die Erklärung einer Anschlussberufung (Eingaben vom 8. März 2018, pag. 1080, und vom 16. März 2018, pag. 1100), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. März 208, pag. 1082 f.). Der Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend Pri- vatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Oktober 2018 statt, wobei die Beschuldig- te 1 auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. In der Dis- pensationsverfügung vom 3. September 2018 wurde die Beschuldigte darauf hin- gewiesen, dass sie damit auf eine oberinstanzliche Befragung verzichte (pag. 1151 f.). Der Privatkläger wurde nicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungs- verhandlung verpflichtet, er hat auf eine Teilnahme verzichtet (pag. 1102 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge, datie- rend vom 27. September 2018 (pag. 1160 und 1181 f.), sowie Leumundsberichte, datierend vom 20. bzw. 21. September 2018 (pag. 1157 f. bzw. pag. 1164 f.), über die Beschuldigten eingeholt. Ebenfalls bei den Akten befindet sich die vom Be- schuldigten 2 am 4. Oktober 2017 bei der Gemeinde M.________ eingereichte Steuererklärung pro 2016 samt Veranlagung (pag. 1166 ff.). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (pag. 1188 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ den Auszug einer WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger sowie ein Foto, welches den Sohn I.________ im Schiessstand zeigt, ein, verbunden mit dem Antrag, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu erkennen. Die Beilagen wurden den übrigen Parteien am Folgetag zugestellt und anlässlich der Berufungsverhandlung – nach einer Stellungnahme der anwesenden Parteien – zu den Akten erkannt (pag. 1197). Den weiter an der Berufungsverhand- lung vom Beschuldigten 2 gestellten Antrag, ihm seien die Videoaufnahmen der Einvernahmen von I.________ und H.________ vorzuspielen und ihm sei die Mög- lichkeit einzuräumen, sich mündlich dazu zu äussern, wurde von der Kammer ab- gewiesen, da sie sich aus der Beweismassnahme keinen Erkenntniszuwachs ver- 6 sprach und das zeitintensive sowie technische Vorbereitung bedingende Ersuchen erst im Laufe der Berufungsverhandlung und damit zur Unzeit gestellt wurde (pag. 1198). Zur Begründung dieses abweisenden Entscheids wird weiter auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (E. 10.4.1 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung indessen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 durch (pag. 1199 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt B.________ beantragte in der Berufungsverhandlung namens der Beschuldigten 1 was folgt (pag. 1218): I. A.________ sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 freizusprechen: von den Beschuldigungen 1. der qualifizierten Entführung, angeblich mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11. Juli 2015 bis 2. Dezember 2015 in F.______ (Ortschaft) und in G._____ (Ortschaft in Spanien), zum Nachteil von H.________ und I.________ 2. des Erschleichens einer Falschbeurkundung, angeblich mehrfach begangen am 19. September 2014 in Bern und am 22./23. September 2014 in Bern und L._____ (Ortschaft) 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, angeblich begangen am 22. Sep- tember 2014 in Bern bzw. am 23. September 2014 in L._____ (Ortschaft) II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton zur Bezahlung aufzuer- legen 2. A.________ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und für die entstandenen wirtschaftlichen Einbus- sen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) 3. A.________ sei weiter eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung für den erlittenen Freiheits- entzug zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) 4. die Privatklage von E.________ sei abzuweisen 5. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen Die Beschuldigte 1 persönlich hatte zudem mit der als «Berufungserklärung» beti- telten Eingabe vom 2. März 2018 (pag. 1086) die Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als ein auf Gesetz beruhendes Gericht beantragt. 4.2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1219 f.): 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv [B] I Ziffer 1. und 2. und Ill Ziff. 1. dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren PEN 16 266/267 gegen C.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter 7 Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8'828.80 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteili- gen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'900.00 und Auslagen von CHF 5'367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9'267.65 an den Kanton Bern." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 2) [Eventualiter] Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv B. I Ziffer 1. und 2. und Ill Ziff. 1. dahingehend abzuändern, dass „C.________ wird vom Vorwurf der qualifi- zierten Entführung, angeblich mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________), in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spani- en) z.N. H.________, und I.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8'828.80 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte, und unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'900.00 und Auslagen von CHF 5'367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9'267.65 an den Kanton Bern, von Schuld und Strafe freigesprochen." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv [B] II. dahingehend abzuändern, dass „Die Kosten des mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Auslagen von CHF 8'117.65, insgesamt be- stimmt auf CHF 11'617.65, werden dem Kanton Bern auferlegt." C.________ sei von der Rück- erstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv […] C. Zivilpunkt dahingehend abzuändern, dass „Die Zivilklage wird abgewiesen." Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5) C.________ sei eine [angemessene] Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft [auszurich- ten]. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4.3 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin O.________ folgende Rechtsbegehren (pag. 1221 ff.): A. A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 19.09.2014 in Bern und am 22./23.09.2014 in Bern und L._____ (Ortschaft); 8 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22.09.2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23.09.2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tage- buch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)). II. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6'600.00, da- von seien 50 Tagessätze unbedingt und 60 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfah- ren betreffend Entziehung von Unmündigen seien A.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'822.20, aufzuerlegen. B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mit- täterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________. II. C.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-suchungshaft von 9 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfah- ren betreffend Entziehung von Unmündigen seien C.________ die anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 8'320.90, aufzuerlegen. 9 C. Verfügungen Im Weiteren seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Beschuldigten richten sich gegen die Schuldsprüche und die ausgesprochenen Sanktionen sowie gegen die sich aus den Schuldsprüchen erge- benden Kostenfolgen. Darüber hinaus sind auch die Verlegung der auf den einge- stellten Verfahrensteil entfallenden Verfahrenskosten sowie das Urteil im Zivilpunkt angefochten. Die Berufungen der Beschuldigten sind mithin in ihrem Umfang nicht beschränkt. Das Urteil ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig die beiden Beschuldigten, nicht aber die Generalstaatsanwalt- schaft oder der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu ihren Ungunsten abändern. Es gilt das sog. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind na- mentlich strengere Strafen und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage. 6. Zum Einstellungsantrag 6.1 Der Beschuldigte 2 rügte in seiner Berufungserklärung eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Spruchkörperbildung in den Strafkammern des Obergerichts nach der gesetzlichen Regelung von Art. 44 und 45 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.11) genüge den Anforderungen von Art. 6 EMRK an den «ge- setzlichen Richter» nicht. Als Folge des Verstosses sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Diesen Einstellungsantrag wiederholte der Beschuldigte 2 auch an- lässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise und bestätigte ihn schliesslich in seinem Plädoyer (pag. 1196, 1210 und 1219). Er führte präzisierend aus, während das Bundesgericht das Vorgehen des Obergerichts zunächst als mit der EMRK vereinbar erklärt habe, seien kürzlich zwei Entscheide der strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts ergangen, welche diese Betrachtungsweise relativiert und die bernische Spruchkörperbildung als problematisch bezeichnet hätten. Das Or- ganisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) sei mit Wirkung auf den 1. September 2018 um einen neuen Art. 27a erweitert worden. Dies zeige, dass berechtigte Bedenken an der bisherigen Regelung bestanden hätten. Der vor- liegende Spruchkörper sei noch nach der alten Regelung gebildet worden; Überg- angsbestimmungen liessen sich dem Organisationsreglement nicht entnehmen. 6.2 Auch die Beschuldigte 1 brachte in ihrer persönlichen Eingabe vom 5. März 2018 (pag. 1084 ff.) eine entsprechende Rüge vor. Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Schreiben seiner Mandantin, enthielt sich aber weitergehender Ausführungen diesbezüglich (pag. 1196). 10 6.3 Wenngleich die Beschuldigten das Vorgehen des Obergerichts bei der Spruchkör- perbildung und die diesbezüglich bestehenden Grundlagen beanstandeten, stellten sie aber gleichzeitig kein formelles Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Kammer, deren Zusammensetzung ihnen bereits mit den Vorladungen vom 16. Mai 2018 (pag. 1104 ff. resp. 1107 ff.) zur Kenntnis gebracht wurde. Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat – wie der Beschuldigte 2 zu- treffend ausführte – die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass nicht nur die Besetzung der Richter- bank in der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vor- gaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4, 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde – wie vom Beschul- digten 2 ebenfalls erörtert – inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rechnung getragen. Da die neue Be- stimmung im Wesentlichen die schon bisher geltende Praxis kodifiziert, erübrigen sich eingehende Ausführungen zum geltenden Übergangsrecht. Eine Delegation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräu- mung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor. Im vorliegenden Verfahren wurde der Spruchkörper zwar noch nicht nach dem nun revidierten Organisationsreglement, aber entsprechend der erwähnten Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet. Die for- melle Rüge erweist sich als unbegründet. II. Zur qualifizierten Entführung 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Vorbemerkung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 938 ff.). Ausgehend von der Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, die beiden minderjährigen Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers in Mittäterschaft entführt zu haben (Ziff. I.A.1. und 2. bzw. Ziff. I.B.1. und 2. der Anklageschrift). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer zunächst auf die diesbezüglich ver- fügbaren Beweise ein und ordnet den daraus abgeleiteten Sachverhalt rechtlich ein. In einem zweiten Schritt wird auf die lediglich die Beschuldigte 1 als Gründerin der P._____ (Gesellschaft) betreffenden Anschuldigungen des Erschleichens einer 11 Falschbeurkundung und der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewer- be (Ziff. I.A.3. und 4. der Anklageschrift) eingegangen. 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Für die Umschreibung des Vorwurfs wird vorab auf die Anklageschrift (pag. 633 ff.) bzw. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 99f ff.) verwiesen. Den Beschuldigten wird zusammenge- fasst vorgeworfen, mit einer dauerhaften Verbringung der beiden minderjährigen Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers (H.________; I.________) von F.______ (Ortschaft) nach Spanien (G._____ (Ortschaft in Spanien)) deren Kinds- wohl erheblich gefährdet zu haben. Indem sie die Kinder ohne Wissen der Behör- den und gegen den mutmasslichen Willen des Kindsvaters sowie entgegen der Empfehlung des Instituts für Forensik und Rechtspsychologie dauerhaft nach Spa- nien verbracht, dabei den neuen Wohnort absichtlich vor dem Vater und den Behörden geheim gehalten und dafür gesorgt hätten, dass kein Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern aufgenommen werden konnte, sollen sie diese Ge- fährdung billigend in Kauf genommen haben. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten (pag. 249 ff., pag. 237 ff.) ist nicht bestritten, dass sie sich im Juli 2015 mit H.________ und I.________ von ih- rem Wohnort in F.______ (Ortschaft) nach Spanien begaben, über das Ende der Schulferien in der Schweiz dort verblieben und sich in der Absicht, ein neues Re- staurant zu eröffnen, in G._____ (Ortschaft in Spanien) niederliessen; weiter mel- deten sie die Kinder dort in einer deutschen Schule an und begründeten so in G._____ (Ortschaft in Spanien) schliesslich ein neues «Zuhause». Bestritten sind dagegen die näheren Begleitumstände des Umzugs, insbesondere die Frage, ob dieser heimlich und auf eine Art und Weise erfolgte, die dem Kinds- wohl abträglich war, bzw. dieses erheblich gefährdete. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeines Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer umfassenden und zutreffenden Beweiswürdi- gung vorerst auf die zahlreichen einschlägigen Schriftstücke aus dem Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (CIV 14 3331) einerseits (Trennungs- vereinbarung, Abänderungsgesuch, Stellungnahmen, Verfügungen, Fachbericht, Aktennotizen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten etc.) und den Parallel- bzw. Folge- verfahren (bei der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern [nachfolgend KESB], beim Bundesamt für Justiz betreffend Kindesrückführung so- wie bei den bernischen Gerichten betreffend Scheidungs- und Strafverfahren) an- dererseits (u.a. Strafantrag, Aufenthaltsnachforschungen, Ausschreibungen, Fahn- dungsaufträge etc.) eingegangen und hat diese chronologisch eingeordnet, kom- mentiert und gewürdigt. In einem zweiten Schritt hat sie die Aussagen der involvier- ten Personen (Privatkläger, Beschuldigte 1, Beschuldigter 2, H.________, I.________) zusammengestellt und gewürdigt. 12 Der gleiche Aufbau wird auch von der Kammer übernommen. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – auf welche ergänzend zu verweisen ist (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944 ff.) – werden nachfolgend (teil- weise zusammengefasst) wiedergeben und gewürdigt. 10.2 Chronologie der Geschehnisse 10.2.1 Trennungsvereinbarung und Gesuch um Neuordnung der elterlichen Sorge Aus der vom Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 (pag. 123 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger seit dem 1. August 2013 getrennt lebten (Ziff. 1). Die gemeinsamen Kinder (H.________ und I.________) wurden unter die Obhut der Beschuldigten 1 gestellt, wobei dem Privatkläger ein Besuchsrecht eingeräumt und zusätzlich eine Beistandschaft mit der Kompetenz, das Besuchsrecht zu koordinieren und zu orga- nisieren, errichtet wurde (Ziff. 2). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2014 (pag. 637.3 ff.) bzw. 15. Januar 2015 (pag. 637.10 ff.) beantragte der Privatkläger beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, die beiden Kinder seien unter seine elterliche Obhut zu stellen. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 liess die Beschuldigte 1 über ihre damalige Verteidigerin, Rechtsanwältin Q.________, ihrerseits beantragen, die Minimalrege- lung des Besuchs- und Ferienrechts für H.________ sei aufzuheben und der Pri- vatkläger sei rückwirkend zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zu verpflichten (pag. 637.45 ff.). Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Kinder führte sie aus, es seien «keinerlei Bestrebungen im Gang, von F.______ (Ortschaft) wegzuziehen». Die Kinder würden sich in der neuen Umgebung wohl fühlen und hätten sich in der Schule gut eingelebt (pag. 637.50). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beantragte der Privatkläger sinngemäss, ihm seien Reisepässe, Aufenthaltserlaubnis und Krankenversicherungskarten der Kinder her- auszugeben (pag. 637.73). Die Beschuldigte 1 schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 auf Abweisung des Antrags und führte unter anderem aus, sie habe grosse Angst davor, dass sich der Privatkläger mit den Kindern ins Ausland abset- zen könnte (pag. 637.79). Ferner scheine es auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls nicht opportun, lange Reisen in fremde Länder zu unternehmen, deren Sprache I.________ nicht spreche, wo das Kind doch gerade erst diverse Umzüge seiner Eltern habe verkraften müssen (pag. 637.81). Nicht zuletzt gelte es zu berücksichtigen, dass derzeit ein Gutachten erstellt werde, welches sich u.a. zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts und zur allfälligen Anordnung von Kin- desschutzmassnahmen zu äussern habe. Es gebe keinen Grund dafür, dem Gut- achten eine solch möglicherweise folgenschwere Entscheidung vorweg zu nehmen (pag. 637.81 f.). Würdigung durch die Kammer Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, finden sich in den Akten bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten einen Um- zug in Betracht gezogen hätten. Die Beschuldigte 1 zeigte sich vielmehr besorgt, dass der Privatkläger einen solchen in Erwägung ziehen und sich mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte. Sie konkretisierte, dass ein solches Vorgehen – ge- 13 rade auch mit Blick auf die verschiedenen Umzüge in jüngster Vergangenheit – aber nicht dem Kindswohl entspräche und darum verhindert werden müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt nahm sie sodann Bezug auf den sich in Ausarbeitung befindli- chen Fachbericht, der sich zu diesen Fragen zu äussern habe (dazu gleich nach- folgend). 10.2.2 Fachbericht vom 23. Juni 2015 Den soeben erwähnten Fachbericht liess das Regionalgericht Emmental- Oberaargau im Rahmen des Eheschutzverfahrens durch das Institut für Forensik und Rechtspsychologie, Fachstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz (nachfol- gend IFB) ausarbeiten (Fachbericht vom 23. Juni 2015, pag. 637.90 ff.). Nebst der Frage der Obhutszuteilung werden darin insbesondere der Bedarf allfälliger Kin- desschutzmassnahmen und die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts themati- siert. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Trennung des Privatklägers und der Beschuldigten 1 konflikthaft und wiederholt eskalierend gewesen sei (pag. 637.119). Anstelle von Ruhe, Klarheit, Grenzen und Strukturen, die Kinder in solchen Situationen bräuchten, um mit der Problematik umgehen zu können, wür- den H.________ und I.________ in den Konflikt ihrer Eltern einbezogen, dadurch auf die Erwachsenenebene gedrängt und in einen massiven Loyalitätskonflikt ge- bracht (pag. 637.120). Aufgrund des Verhaltens der Eltern sei von einer einge- schränkten bis fehlenden Bindungstoleranz auszugehen, die für sich ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit darstelle und in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindswohls impliziere (pag. 637.120). Beide Kinder würden auf das hohe elterliche Konfliktniveau mit individuellen Belastungsreaktionen reagieren. I.________ scheine der Kontakt zu seinem Vater wichtig zu sein, so dass er die Belastung, welche der Loyalitätskonflikt mit sich bringe, auf sich nehme. Bei H.________ sei ein Umgang mit dem Loyalitätskonflikt in der Allianzbildung mit der Mutter bei gleichzeitiger Ablehnung des Vaters erkennbar. Soweit die beiden Kin- der weiterhin derart in die elterlichen Konflikte einbezogen würden, wirke sich dies prognostisch mit grösster Wahrscheinlichkeit negativ auf ihre psychische Entwick- lung aus. H.________ und I.________ seien in der Vergangenheit aufgrund instabiler Umge- bungs- und Beziehungssituation viele Anpassungsleistungen abverlangt worden. So hätten seit dem Zuzug in die Schweiz nebst der elterlichen Trennung vier Um- züge stattgefunden, welche für die Kinder jeweils mit einem Schulwechsel verbun- den gewesen seien. Es sei angezeigt, dass H.________ und I.________ Ruhe er- halten würden, um sich ihren eigenen Entwicklungsschritten widmen zu können. Beide seien an für sie wichtigen Entwicklungspunkten. Eine negative Beeinflussung derselben durch die Konflikte der Eltern werde als abträglich für das Wohl der Kin- der erachtet (pag. 637.121). Aufgrund der vorgefundenen Situation und der damit verbundenen Belastung der Kinder schlugen die Gutachter als unmittelbare Kin- desschutzmassnahmen eine Ausweitung der bestehenden Beistandschaft, eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die Weiterführung der Mediation zwischen den Eltern sowie die Einleitung eines psychotherapeutischen Settings für die Kin- der vor (pag. 637.123 f.). 14 Bezüglich der künftig empfohlenen Betreuungssituation führte die Vorinstanz zu- treffend aus (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 996 f.): Im Rechtspsychologischen Fachbericht wurde weiter festgestellt, dass grundsätzlich sowohl die Be- schuldigte A.________ wie auch der Straf- und Zivilkläger als Vater der Kinder in der Lage seien, die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten für die beiden Kinder wahrzunehmen. Aufgrund der Kon- taktverweigerung von H.________ zu ihrem Vater wurde empfohlen, sie unter der Obhut der Beschul- digten A.________ zu belassen. In Bezug auf die Obhut über I.________ wurde festgehalten, dass zu berücksichtigen sei, dass I.________ nach mehreren Umzügen in Vergangenheit auf ein ruhiges Um- feld angewiesen sei, um sich seinen Entwicklungsaufgaben widmen zu können. Eine Zuteilung der Obhut an den Kindesvater an seinem jetzigen Wohnort würde einen erneuten Bruch in der Bezie- hungs- und Umgebungskonstanz von I.________ darstellen, was als abträglich für seine weitere Ent- wicklung erachtet werde. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Zuteilung der Obhut an den Vater mit einer Geschwistertrennung verbunden wäre, was in der vorliegenden Situation eine Resilienzeinschränkung darstellen würde. Aus entwicklungspsychologischer Sicht werde deshalb die Zukunftsprognose bei einer geteilten Obhutszuteilung an beide Elternteile über I.________ als am ehesten geeignet erachtet, die Beziehung von I.________ zu beiden Elternteilen zu schützen und damit seine Entwicklung zu fördern. Die Umsetzbarkeit dieser Obhutsregelung sei jedoch weitgehend vom zukünftigen Wohnort des Kindesvaters abhängig und werde nur dann realisierbar, wenn die wohnliche Distanz der Eltern angemessen sei. Sollte der Vater nicht gewillt sein, sich räumlich an- zunähern, sei die Obhut über I.________ bei der Kindsmutter zu belassen. Gelinge es den Eltern nicht, I.________ in seiner zukünftigen Entwicklung zu schützen so müsse eine Fremdplatzierung in Betracht gezogen werden (pag. 637.122). Im Rechtspsychologischen Fachbericht wurde betreffend Besuchsrecht weiter empfohlen, dass für beide Kinder mit Hilfe der Beiständin eine individuelle Lö- sung zu finden und die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 auf Abs. 1-2 ZGB auszuweiten sei. Aufgrund des Alters und der Kontaktverweigerung von H.________ zum Vater sei ein „nieder- schwelliger Kontakt“ zu befürworten. Es sei weder eine Durchsetzung gegen den Willen von H.________ noch ein kompletter Kontaktabbruch angemessen, weshalb halbjährliche Treffen in ei- nem professionellen Setting empfohlen würden. Der Kontakt von I.________ zum Vater sei zu inten- sivieren, was aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte jedoch schwer umsetzbar sei (pag. 637.123). Es werde deshalb ein Umzug des Kindsvaters in die Nähe der Kinder empfohlen [bzw. wurde ein sol- cher als für die Kinderbelange förderlich erachtet], was dieser in den Gesprächen mit der Fachstelle in Betracht gezogen habe. Ein allfälliger Wegzug von der Beschuldigten A.________ aus dem aktuellen Umfeld würde dieser Intervention entgegenwirken und wäre in verschiedener Hinsicht als abträglich für das Wohl von I.________ und H.________ zu erachten (Distanzherstellung zum Kindsvater, er- neuter Schulwechsel etc.). Sollte die Beschuldigte A.________ bei einem Zuzug vom Kindsvater wegziehen, sei fraglich, inwiefern sie das Wohl ihrer Kinder anzuerkennen und zu schützen vermöge, so dass weiterführendere und einschneidendere Kindesschutzmassnahmen abzuwägen seien (pag. 637.124). Würdigung durch die Kammer Aus dem Fachbericht ergibt sich nach Ansicht der Kammer klar, dass die positive psychische Entwicklung und das Wohl der Kinder einerseits von einer Beruhigung des Konfliktes zwischen den Eltern und andererseits von einer Stabilisierung der Wohn-, Beziehungs- und Betreuungssituation abhängig gemacht wurde. 15 10.2.3 Nichtantritt der Ferien von I.________ beim Vater Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde die Verhandlung betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen auf den 10. September 2015 angesetzt (pag. 637.138 f.). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (pag. 637.144 f.) teilte der Privatkläger dem Regi- onalgericht Emmental-Oberaargau mit, dass zwischen dem 24. Juli 2015 und dem 8. August 2015 ein Urlaub von I.________ bei ihm vereinbart worden sei, der dann aber nicht wie vereinbart stattgefunden habe bzw. angetreten worden sei. Im Ein- zelnen führte er aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 998): Auf Anfrage der Beschuldigten A.________ sei der Termin für die Übergabe von I.________ auf den 26.07.2015 nachmittags (nach Telefonat bei Rückkehr), spätestens aber auf den 27.07.2015 um 07.30 Uhr in R._____ (Ortschaft) am Bahnhof verschoben worden. Seit dem 24.07. habe der [Privat- kläger] versucht eine Bestätigung für den vereinbarten Termin von der Beschuldigten A.________ zu erhalten. Die Beschuldigte A.________ habe die ihm letztbekannte Mobiltelefonnummer inzwischen abgemeldet und weigere sich ihre neue Nummer zu nennen. Er habe keine andere Möglichkeit als über Whatsapp mit ihr in Kontakt zu treten. Seit dem 27.07 abends sei nun auch ihr Whatsapp- Zugang gelöscht. Am 27.07.2015 sei er nach zwei Stunden Fahrt mit Frau S.________ um 07.30 Uhr in R._____ (Ortschaft) angekommen. Da I.________ bis um 07.50 Uhr nicht gekommen sei, habe er sich anschliessend davon überzeugt, dass sich die Kinder und die Beschuldigte A.________ nicht zu Hause in F.______ (Ortschaft) aufhalten würden. In der Folge habe er mit Frau T.________ vom So- zialdienst F.______ (Ortschaft) gesprochen und habe sie über die Vorgänge informiert. Der Straf- und Zivilkläger äusserte die Vermutung, dass sich die Beschuldigte A.________ nach Spanien oder Deutschland abgesetzt haben könnte. Dies insbesondere weil sie eine „Pleite“ mit dem Restaurant in U._____ (Ortschaft) hinter sich habe, vermutlich ohne Arbeit sei, einen auf fünf Jahre terminierten Mietvertrag eines Hauses „bedienen“ müsse und über das Sorgerecht für die Kinder verhandelt wer- de. Dazu reichte der Privatkläger einen undatierten WhatsApp-Verlauf (pag. 637.144 f.) ein, in welchem die Beschuldigte 1 schrieb (vgl. dazu S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 997 f.): […] sie glaube es werde nicht gehen, sie würden erst am Sonntag zurückkommen. Weiter führte sie aus, sie versuche mittags zurückzukommen, dann sei er [I.________] am Abend bei ihm, aber es werde stressig werden für sie alle. Woraufhin der [Privatkläger] antwortete, Montagvormittag sei halt seine erste Schwimmstunde, zur Not Montag früh, ab 07.30 Uhr. Die Beschuldigte A.________ ant- wortete darauf, dies werde „sehr wohl gehen“ und bedankte sich. Worauf der [Privatkläger] schrieb: „Also dann am Sonntag, Nachmittag/Abend 26.07 nach Telefon, sonst zur Not am Montag 7.30 in R._____ (Ortschaft). Ok?“. Die Beschuldigte A.________ bestätigte, dass es in Ordnung sei (pag. 637.147). Die Beschuldigte 1 selber richtete am 28. Juli 2015 eine E-Mail an Rechtsanwältin Q.________ und die Beiständin Frau T.________, Regionale Sozialdienste F.______ (Ortschaft) (nachfolgend Beiständin; pag. 637.142 f.). Darin informierte die Beschuldigte 1, sie befänden sich derzeit in Italien auf Verwandtschaftsbesuch und würden erst am 3. August 2015 wieder in die Schweiz zurückkehren. Die Übergabe von I.________ könne erst eine Woche später stattfinden, da sie organi- satorisch eingeschränkt seien und sie erst am 3. August 2015 wieder zuhause sein 16 könnten. Sie gehe davon aus, dass der Privatkläger ohne Verständnis reagiere und alle Hebel in Bewegung setzen werde, um diesen Umstand auszunutzen und die KESB, den Sozialdienst und sogar die Polizei «aufhetzen» werde. Es handle sich klar nur um eine begründete Verschiebung, nicht um einen Entzug des Besuchs- rechts. Telefonisch sei sie ab dem 3. August 2015 in der Schweiz wieder erreich- bar. Diese E-Mail leitete die Beiständin gleichentags an die Präsidentin der KESB Oberaargau, V.________ und den im Eheschutzverfahren zuständigen Gerichts- präsident W.________ (Regionalgericht Emmental-Oberaargau) weiter. In ihrer Nachricht ergänzte sie, der Privatkläger und seine Lebenspartnerin seien bei ihr im Büro vorbeigekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass die für Sonntag vereinbarte Übergabe nicht stattgefunden habe, er keinen Kontakt mehr zu der Beschuldigten 1 aufnehmen könne und befürchte, dass die Familie nach Spanien ausgewandert sei (pag. 637.141 f.). Würdigung durch die Kammer Wie sich nachträglich herausstellte, waren die Beschuldigten mit den Kindern nie in Italien auf Verwandtschaftsbesuch. Sie machten damit sowohl gegenüber den Kin- desschutzbehörden, als auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin absichtlich falsche Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort. Dies deutet – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte – darauf hin, dass sie den Aufenthaltsort geheim halten wollten. Vor diesem Hintergrund erscheint wenig wahrscheinlich, dass sie im Gegenzug den Privatkläger über ihren Aufenthaltsort und die verspätete Rückkehr informier- ten, wie sie in der besagten E-Mail gegenüber der Beiständin und Rechtsanwältin Q.________ vorgaben. Passend zu dem vom Privatkläger eingereichten Whats- App-Verlauf führte dieser denn auch aus, weder vom damaligen Aufenthaltsort, noch dem verschobenen Übergabetermin Kenntnis gehabt zu haben. Die Kammer erblickt im Verhalten der Beschuldigten darüber hinaus auch Indizien dafür, dass sie Ende Juli 2015 zumindest in Erwägung zogen, wenn nicht schon beschlossen hatten, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Jedenfalls aber wollten sie sich bezüglich ihrem weiteren Vorgehen alle Optionen offen halten. 10.2.4 Benachrichtigung der Beschuldigten an die Schule F.______ (Ortschaft) und Ab- klärungen der Behörden Mit E-Mail vom 5. August 2015 (pag. 637.151) teilte die Beiständin dem Privatklä- ger mit, sie gehe davon aus, dass die Ferien mit I.________ nicht zustande kom- men würden. Weder die Beschuldigte 1, noch Rechtsanwältin Q.________ hätten auf ihre Anfrage vom 3. August 2015 reagiert. Als sie am Morgen mit X.________ beim Domizil der Beschuldigten vorbeigegangen sei, habe die Liegenschaft den Anschein erweckt, dass die Beschuldigten noch nicht aus den Ferien zurückge- kehrt seien. Am 10. August 2015 erreichte die Schule F.______ (Ortschaft) eine von der E-Mail- Adresse der Beschuldigten 1 versandte und mit «A.________ und C.________ mit Kindern» unterzeichnete E-Mail mit dem Betreff «Abmeldung Kinder Fam. A.________ aus Schule F.______ (Ortschaft)» Darin steht zu lesen (pag. 637.156): 17 Mit diesem Mail informieren wir Sie ordendlich und zeitnah (infolge Sommerferien) zum Schulbeginn unserer Kinder H.________ und I.________ von unserem Wegzug aus F.______ (Ortschaft). Wir melden hiermit die Kinder von der Schule F.______ (Ortschaft) ab. Wir haben unseren Lebensmittel- punkt nach Südeuropa verlegt, wo die Kinder eine Privatschule besuchen werden und Familien mit Kindern geschätzt werden. Sollten wir Dokumente der Schulen benötigen, werden wir proaktiv auf Sie zukommen. Die Postanschrift für Briefe Ihrerseits bleibt bis auf Weiteres F.______ (Ortschaft) an be- kannter Adresse. Schulmaterial der Kinder wird Ihnen bis Ende August via Sekretariat zugestellt. Natürlich erreichen Sie uns ebenfalls via dieser Mailadresse. Gestützt auf diese E-Mail der Beschuldigten traf Gerichtssekretärin Y.________ vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau telefonische Abklärungen bei der Bei- ständin, dem Anwalt des Privatklägers und Rechtsanwältin Q.________ (pag. 637.162 f.). Die Beiständin gab an, es gebe nichts Neues und bestätigte, dass die ursprünglich für den 26. Juli 2015 vorgesehenen Ferien zunächst auf den 3. August verschoben worden seien. Auch dieser Termin sei von der Beschuldig- ten 1 aber nicht eingehalten worden; eine Nachschau an deren Domizil habe so- dann ergeben, dass niemand zuhause sei. Rechtsanwältin Q.________ äusserte gegenüber Gerichtssekretärin Y.________, sie wisse nicht, wo sich ihre Klientin mit den Kindern aufhalte. Sie habe im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Stel- lungnahme bezüglich des Schreibens des Privatklägers vom 28. Juli 2015 ein Fris- terstreckungsgesuch stellen müssen, da sie die Beschuldigte 1 nicht mehr erreicht habe. Am 12. August 2015 sandte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am Domi- zil der Beschuldigten in F.______ (Ortschaft) eine Patrouille der Kantonspolizei Bern vorbei (pag. 637.165). Diese teilte per Telefon mit, den Pflanzen nach zu ur- teilen sei bereits längere Zeit niemand mehr am Domizil gewesen; es seien auch alle Jalousien geschlossen. Die Nachbarn hätten die Beschuldigten mit den Kin- dern seit Beginn der Sommerferien nicht mehr gesehen. Eine Nachbarin habe gar mitgeteilt, die Beschuldigte 1 habe ihr mit dem Hinweis, sie würden in den Norden reisen, zwei Palmen geschenkt (pag. 637.170). Gerichtssekretärin Y.________ holte am 12. August 2015 weitere Erkundigungen beim zuständigen Liegenschaftsverwalter und bei der Einwohnerkontrolle F.______ (Ortschaft) ein. Herr Z.________ von der Liegenschaftsverwaltung teilte mit, er sei alle zwei Tage bei der verwaisten Liegenschaft gewesen und sei besorgt, dass die- se Schaden nehmen könnte; es sei sodann weder die Juli- noch die Augustmiete bezahlt worden. Gemäss Angaben von Frau AA.________ von der Einwohnerkon- trolle F.______ (Ortschaft) hatte sich die Beschuldigte 1 auf ihre Anfrage hin nicht gemeldet. Ihre Rechtsvertreterin habe aber nachgefragt, ob sie (die Beschuldigte 1) sich abgemeldet habe (pag. 637.170 f.). Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liefern die vorhandenen Telefonnotizen, die E-Mails und die Feststellung der Kantonspolizei, des Liegenschaftsverwalters und der Einwohnerkontrolle weitere deutliche Hinweise dafür, dass der Wegzug der Beschuldigten mit den Kindern heimlich und ohne vorgängige Mitteilung an die Behörden, die Nachbarn oder den Privatkläger erfolgte. Bis zur definitiven Abmel- dung bei der Schulleitung erweckten die Beschuldigten denn auch an verschiede- 18 nen Orten den Eindruck, bloss vorübergehend zu verreisen. Dass dabei bewusst falsche Angaben (Verwandtschaftsbesuch in Italien, Ferien im «Norden») gemacht wurden deutet darauf hin, dass die Beschuldigten bereits vor der Abreise in die «Ferien» in Erwägung gezogen haben mussten, für längere Zeit nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren oder im Ausland zumindest nicht gefunden werden woll- ten. 10.2.5 Rückführung der Kinder in die Schweiz und Neuordnung der elterlichen Sorge Aus dem weiteren Verlauf (vgl. dazu die Zusammenstellung der Vorinstanz auf S. 19 unten bis S. 21 der Urteilsbegründung, pag. 1000-1003) ergibt sich zusam- mengefasst, dass der Aufenthaltsort der Beschuldigten trotz relativ intensiven Nachforschungen aus der Schweiz über längere Zeit nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Erst am 26. November 2015 – und damit vier Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Ferien von I.________ beim Vater – konnte letzterer die aktuelle Adresse der Beschuldigten in Spanien mitteilen. Dies führte am 2. Dezember 2015 zur vorübergehenden Verhaftung der Beschuldigten sowie zur Rückführung der Kinder in die Schweiz. Nachdem die Kinder zunächst vorsorglich unter die Obhut ihres Vaters gestellt worden waren, stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 13. Januar 2016 (pag. 385 ff.) fest, dass die KESB Oberaargau mit Präsidia- lentscheiden vom 6. und 8. Januar 2016 den Parteien ihr jeweiliges Aufenthaltsbe- stimmungsrecht bezüglich H.________ entzogen und für sie eine Fremdplatzierung angeordnet hatte (Ziff. 1 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Gleichzeitig bestätigte es die zuvor superprovisorisch angeordnete Obhutszuteilung bezüglich I.________ und beliess diesen vorsorglich unter der Obhut seines Vaters (Ziff. 2 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Mit Schreiben vom 17. März 2016 (pag. 399 ff.) teilte Rechtsanwältin AB.________, die Prozessbeiständin der Kinder, mit, die Kinder würden sich einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens wünschen. Sie habe festgestellt, dass vor allem H.________ durch die gegenwärtige Situation sehr belastet sei. Während H.________ den Kontakt zum Vater entschieden ablehne, stelle sich I.________ dezidiert gegen Kontakte mit seiner Mutter. Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 vereinbarten die Beschuldigte 1 und der Privatkläger, I.________ unter die Obhut und die allei- nige elterliche Sorge des Privatklägers und H.________ unter die Obhut und die al- leinige elterliche Sorge der Beschuldigten 1 zu stellen, dies unter Ausweitung der bereits bestehenden Beistandschaft (pag. 425.3 ff.). 10.3 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde zunächst am 13. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 222 ff.) und später am 20. Juni 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 862 ff.) zu den Vorwürfen befragt. Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (S. 21 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1006 f.). Darauf ist zu verweisen. Kurz zu- sammengefasst schilderte der Privatkläger detailliert, durchwegs nüchtern, nicht unnötig verletzend oder übertreibend, wie die ursprünglich mit der Beschuldigten 1 19 vereinbarten Ferien von I.________ zunächst per WhatsApp verschoben und I.________ schliesslich zum vereinbarten Zeitpunkt einfach nicht erschienen sei. Da er die Beschuldigte 1 in der Folge nicht habe erreichen können und auch an ih- rem Domizil niemand anzutreffen gewesen sei, habe er anschliessend die Behör- den informiert. Bis im November 2015 sei er im Ungewissen darüber gewesen, wo sich seine Kinder aufgehalten hätten. Mit nachvollziehbaren Gefühlsregungen schilderte er sodann, wie er nervös geworden sei, als er sie endlich geortet habe und mit I.________ habe telefonieren können. Gleichzeitig habe er aber auch be- fürchtet, dass die Beschuldigten daraufhin einfach weiterziehen könnten und er so den bestehenden Kontakt wieder verlieren würde. Die Ausführungen des Privatklä- gers sind nicht nur nachvollziehbar, sie lassen sich auch ohne Weiteres mit den Ak- ten des Zivilverfahrens bzw. dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse ver- einbaren. 10.4 Aussagen der Kinder 10.4.1 Vorbemerkung: Zum Konfrontationsrecht und zur Verwertbarkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte 2 den Antrag, die Vi- deoaufnahmen der Befragungen mit H.________ und I.________ seien ihm vor der Kammer abzuspielen und ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äus- sern. Diesen Antrag wies die Kammer ab. In seinem Plädoyer brachte Rechtsan- walt D.________ für den Beschuldigten 2 in der Folge vor, die Aussagen der Kin- der seien nicht verwertbar und die entsprechenden Aufzeichnungen seien samt Protokollen aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führte er aus, der Beschul- digte 2 sei trotz entsprechendem Antrag nie mit den Belastungszeugen konfrontiert worden. Er habe auch die Videoaufnahmen nicht gesehen. Es wäre Sache des Ge- richts gewesen, für eine Konfrontation zu sorgen. Beim Konfrontationsrecht handle es sich gemäss dem Bundesgericht um ein absolutes Recht. Noch weiter gehe der Schutz nach der EMRK, die einer beschuldigten Person das Recht einräume, in Anwesenheit des Richters, der den Fall entscheide mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden (Verweis auf Cutean v. Romania vom 2. Dezember 2014 [Application no. 53150/12]). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Teilnahmerecht steht den Parteien selbst und kumula- tiv auch deren Rechtsbeiständen zu (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die angesetzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teil- nehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder still- schweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Damit eine be- lastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich min- destens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele- genheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an 20 den Belastungszeugen zu stellen. Er muss mithin in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf Probe und infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Soweit ein Kind als Op- fer betroffen ist und erkennbar ist, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf das Kind in der Regel während des ganzen Verfahrens nicht mehr als zweimal befragt werden (Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Sowohl H.________ als auch I.________ wurden vor der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2016 per Videobefragung zu den Vorfällen befragt (transkribiert auf pag. 199 ff. [H.________] und pag. 211 ff. [I.________]). Im Nebenraum verfolgten Rechtsanwältin J.________ für die Beschuldigte 1, Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 und Herr AC.________ von der Regionalfahndung Burgdorf, der über die kindsgerechte Durchführung der Einvernahme wachte, per Videoüber- tragung die Befragung. Im Befragungsraum anwesend war neben der einverneh- menden Staatsanwältin AD.________ auch Rechtsanwältin AB.________ als Pro- zessbeiständin der Kinder. Den anwesenden Parteien wurde jeweils die Möglich- keit geboten, über Staatsanwältin AD.________ Ergänzungsfragen zu stellen (H.________ pag. 208 Z. 313 ff.; I.________ pag. 233 Z. 379 ff.). Aus dem Umstand, dass sowohl die damalige Verteidigerin der Beschuldigten 1 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 an der Befragung teilnahmen, schliesst die Kammer, dass auch die Parteien von der geplanten Einvernahme Kenntnis hatten und rechtzeitig über deren Durchführung informiert wurden. Etwas anderes brach- ten denn auch weder die Beschuldigten selber, noch deren Rechtsvertreter vor. Die Kammer geht somit davon aus, dass den Beschuldigten die angemessene und hin- reichende Gelegenheit eingeräumt wurde, den Einvernahmen von H.________ und I.________ beizuwohnen und das potentiell belastende Zeugnis zumindest einmal in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschuldigte 2 in der Folge auf eine persönliche Teilnahme verzichtete bzw. sein Teilnahme- und Fragerecht lediglich über seinen amtlichen Verteidiger ausübte, ist sein gutes Recht. Er kann nun aber in einer sol- chen Konstellation aus dem freiwilligen Fernbleiben nicht nachträglich auf eine Ver- letzung des Konfrontationsrechts schliessen. Soweit er am 27. Juli resp. 2. August 2016 (pag. 623 f. und pag. 626 f) eine erneute Befragung/Gegenüberstellung der beiden Kinder beantragte, begründete er seinen Antrag nicht näher und machte insbesondere auch zu diesem Zeitpunkt keine Gründe geltend, die ihm ein Teil- nahme an der ersten Befragung verunmöglicht hätten. Es ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft seinen entsprechenden Antrag mit einem Hinweis auf Art. 154 StPO abwies (vgl. dazu Verfügung vom 3. August 2016, pag. 628 ff.). Der Beschuldigte 2 beantragte in der Folge weder vor erster Instanz, noch im Berufungsverfahren eine erneute Befragung der Kinder. 21 Soweit der Beschuldigte 2 eine Beschränkung der Verwertbarkeit aus der Abwei- sung des Antrags auf Visionierung des Befragungsvideos in Anwesenheit der Kammer abzuleiten scheint, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wäre dem amtlich verteidigten Beschuldigten 2 freigestanden, die Videos im Vorfeld der Verhandlung über seinen Verteidiger oder direkt über das Gericht anzusehen und sich ansch- liessend im Rahmen seiner Befragung vor der Kammer dazu zu äussern. Welcher Erkenntnisgewinn sich aus dem Umstand ergeben könnte, dass das Video im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung abgespielt worden wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich, zumal eine vorgängige Visionierung regelmässig zu ihrer Verhandlungsvorbereitung gehört. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht des Beschuldig- ten nicht als verletzt. Für die Verwertbarkeit der Aussagen der Kinder spricht ferner, dass ihnen bei der Beurteilung des Falls nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nebst den Aussagen von H.________ und I.________ liegen nämlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, welche die näheren Umstände des Umzugs der Beschuldigten bereits anschaulich dokumentieren. 10.4.2 Allgemeines zu den Aussagen der Kinder Wie bereits erwähnt, wurden H.________ und I.________ am 17. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen befragt, wobei die Befragung auf Vi- deo aufgezeichnet wurde. Die Aussagen der Kinder sind sorgfältig transkribiert (H.________ pag. 199 ff.; I.________ pag. 211 ff.) und wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1005 ff.). Die Kammer beschränkt sich darauf, die wichtigsten Aussagen zusammenzufassen und anschliessend ge- meinsam zu würdigen. 10.4.3 H.________ Zu den Vorfällen führte H.________ zusammengefasst aus, man sei wegen dem Vater (also dem Privatkläger) nach Spanien gegangen, da dieser verschiedentlich ungebeten aufgetaucht sei und «Terror» gemacht habe (pag. 201 Z. 66 ff.). Wirt- schaftliche Probleme seien dagegen nie Thema gewesen (pag. 208 Z. 339-342). Die Idee nach Spanien zu gehen hätten ihre Mutter und der Beschuldigte 2 zu- sammen gehabt. Wer von beiden könne sie nicht sagen (pag. 201 Z. 83 f.). Es sei eine kurzfristige Entscheidung gewesen, auch wenn ihre Mutter ihr schon vorher gesagt habe, dass man irgendwann «da» wegmüsse wegen dem Vater (pag. 202 Z. 109-112). Sie habe vorher gewusst, dass man nach Spanien gehe und habe dann gemerkt, dass sie wahrscheinlich in Spanien bleiben würden – dies hätte sie aber erst in Spanien erfahren (pag. 202 Z. 88-91). In Spanien habe sie gesagt, dass es für sie in Ordnung sei, dort zu bleiben (pag. 202 Z. 98 f.). Sie denke, dass auch I.________ gefragt worden sei; dabei sei sie aber nicht gewesen. Die Ent- scheidung sei wohl auch für ihn «okey» gewesen. Vielleicht sei er einfach traurig gewesen, dass er keinen Kontakt zum Vater habe haben können. Ansonsten habe er für sie glücklich ausgesehen (pag. 202 Z. 100 ff.). I.________ habe ab und zu nach seinem Vater gefragt und auch, ob er mit ihm telefonieren dürfe. Ihm sei aber gesagt worden – glaublich von beiden Beschuldigten – dass er nicht telefonieren 22 dürfe (pag. 203 Z. 142-145). H.________ führte weiter aus, dass sie eigentlich nicht hätten nach Spanien gehen dürfen, ohne Bescheid zu geben. Es sei in der Familie (auch mit I.________) besprochen worden, dass man nicht sage, wohin man gehe (pag. 202 f. Z. 123 ff.). Sie habe weiter Kontakt zu ihren Freunden haben können, habe diesen aber erzählt, dass sie in Deutschland seien (pag. 202 Z. 120- 123 i.V.m. pag. 203 Z. 131-133). Es sei Thema gewesen, dass I.________ mit nach Spanien komme, anstatt die Ferien beim Vater zu verbringen. Sie glaube, dass auch I.________ damit einverstanden gewesen sei; das Gespräch, wo dies mit I.________ besprochen worden sei, habe sie aber nicht mitbekommen (pag. 204 Z. 163-168). Ihr Verhältnis zu den Beschuldigten sei gut und sie glaube, dass dies auch bei I.________ so sei (pag. 204 Z. 171 f.). In Zukunft möchte sie gerne mit ihrer Mutter, dem Beschuldigten 2 und I.________ in Spanien leben (pag. 207 Z. 304). Die Rückführung in die Schweiz sei schrecklich gewesen. So hätten sie zunächst drei Tage in ein komisches Heim gehen, bevor sie dann beim Vater hätten bleiben müssen (pag. 206 Z. 243-247). Sie fände es schrecklich, sich vorstellen zu müssen, nicht mehr mit I.________ am selben Ort zu wohnen. Für sie sei es wichtig, dass sie beide zusammen seien. Sie hätten eine gute Beziehung (pag. 208 Z. 308-311). 10.4.4 I.________ Gleich zu Beginn der Befragung führte I.________ aus, dass er «das» nicht in Ord- nung gefunden habe (pag. 214 Z. 29). Kurz darauf präzisierte er, er habe gewollt, dass sie in Spanien nur Ferien gemacht hätten und anschliessend wieder zurück nach F.______ (Ortschaft) gegangen wären. Wenn er hätte auswählen können, hätte man Ferien in einem Hotel in Deutschland gemacht und wäre dann wieder zurück nach F.______ (Ortschaft), wo alle seine Freunde – ausser einem – leben würden (pag. 217 Z. 142-146). Nach den genaueren Umständen gefragt, die dazu führten, dass man nach Spanien ging, führte er weiter aus, dass er dies nicht mehr genau wisse. Anfänglich habe man einfach nach Spanien in die Ferien gehen wol- len, was für ihn gerade noch «okay» gewesen wäre. Danach sei man aber einfach gleich dorthin gezogen. Aus welchem Grund wisse er nicht; er sei auch nicht vor- gängig gefragt worden (pag. 216 Z. 105-110). Wahrscheinlich habe er von sich aus nicht gesagt, dass er gerne wieder zurückgehen möchte; er wisse nicht, ob seine Mutter dies gewusst habe (pag. 220 Z. 259-263). H.________ dagegen sei mit dem Entschluss in Spanien zu leben einverstanden gewesen. Dies habe sie ihm in AE.________ gesagt und er habe auch in Spanien selber den entsprechenden Eindruck gehabt (pag. 217 Z. 150-155). Auf den Kontakt zu seiner Mutter ange- sprochen gab I.________ an, dass er im Moment überhaupt keinen Kontakt wolle. Sie habe vieles getan, was er überhaupt nicht gemocht habe. So habe er bei- spielsweise in Spanien einmal versucht Papi anzurufen ohne zu fragen. Er habe gewusst, dass wenn er fragen würde, er zu 100% nicht anrufen dürfe. Danach ha- be sie einfach fast alle seine Spielsachen aus dem Fenster geworfen (pag. 216 Z. 91-97). Zuvor habe er auch schon gefragt, ob er den Vater anrufen dürfe, was ihm aber ohne Grund verweigert worden sei (pag. 216 Z. 101 f.). Es sei für ihn ei- gentlich toll gewesen, aus Spanien abgeholt zu werden, er sei sehr froh gewesen. H.________ dagegen sei überhaupt nicht froh gewesen, deshalb sei sie jetzt weg (pag. 220 Z. 243-245). Schliesslich gab I.________ auch an, er wisse zwar nicht 23 mehr wieso er dies wisse, aber er wisse, dass der Vater nicht habe wissen dürfen, wo sie wohnen würden (pag. 221 Z. 277-280). 10.4.5 Würdigung der Aussagen der Kinder Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Kinder als nachvollziehbar, detailliert, in den Kernpunkten übereinstimmend und damit rea- litätsbasiert. Beide unterschieden jeweils sehr genau zwischen dem, was sie sicher wussten, was sie bloss zu wissen glaubten und was sie von anderen gehört hatten. Sie unterliessen es weiter, den Beschuldigten Unterstellungen zu machen oder sie übermässig zu belasten. Die belastenden Aussagen von H.________ sind umso glaubhafter, als sie ihrer Mutter und dem Beschuldigten 2 grundsätzlich sehr wohl gesinnt ist und angab, auch in Zukunft bei ihnen leben zu wollen. Sie stellte die Entscheidung nach Spanien zu gehen denn auch nicht in Frage, sondern versuchte sie mit dem angeblich «terrorisierenden» Verhalten ihres Vaters zu rechtfertigen. Sowohl H.________ als auch I.________ verbanden ihre Erzählungen jeweils mit passenden Gedankengängen und Gefühlsregungen, was weiter für ihre Glaubhaf- tigkeit spricht. So schilderte I.________ beispielsweise, wie er zwar mitbekommen habe, dass man nach Spanien gezogen sei, sich aber nicht habe erklären können, weshalb man dies getan habe. Die Aussagen der Kinder lassen sich ferner zwangslos mit den Akten des Zivilverfahrens in Einklang bringen und verstärken den bereits gewonnen Eindruck, dass der Umzug möglichst geheim und am Vater vorbei geschehen sollte. Die Aussagen der Kinder sind glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden. Die von den Kindern geäusserten Ansichten spiegeln auch deutlich die bereits aus der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse wieder: Während H.________, die den bestehenden Loyalitätskonflikt gemäss Gutachten mit einer Allianzbildung zur Mutter gelöst hatte, angab, mit dem Umzug einverstanden gewesen zu sein und vor allem das Verhalten des Vaters beanstandete, fühlte sich I.________, der den Kontakt zu seinem Vater trotz den Spannungen aufrechterhielt, durch das Vorge- hen der Beschuldigten überrumpelt und hintergangen. Passend dazu gab I.________ denn auch an, das Verhalten seiner Mutter nicht gemocht und sich ge- freut zu haben, als sie in Spanien abgeholt worden seien. H.________ gab dage- gen an, das Leben in Spanien als angenehm, die Rückführung und das Leben beim Vater dagegen als «schrecklich» empfunden zu haben. Gleichzeitig räumte sie aber ein, dass auch die Vorstellung, in Zukunft getrennt von I.________ zu le- ben, schrecklich sei. 10.5 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte 1 wurde am 11. Februar 2016 (pag. 248 ff.) und am 13. April 2016 (pag. 261 ff.) vor der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte sie weitere Aussagen und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen (pag. 866). Nachdem sich der Beschuldigte 2 am 11. Februar 2016 vor der Staatsanwaltschaft noch zur Sache geäussert hatte (pag. 236 ff.), verweigerte er bei einen weiteren staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme am 12. April 2016 (pag. 246 f.) und am 20. Juni 2017 vor der Vorinstanz (pag. 867) weitere Aussagen bzw. wollte keine ergänzenden Angaben 24 machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich schliesslich erneut zu den Vorwürfen (pag. 1199 ff.). Die Beschuldigten gaben zusammengefasst an, die Schweiz im Juli 2015 ferien- halber verlassen zu haben (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 28; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 24). Im Zuge einer beruflichen Neuorientierung habe man sich in Spa- nien nach neuen Möglichkeiten umgesehen und dies auch vorgängig mit H.________ besprochen (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 38-44; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 32-38). Kurz vor dem Ende des Urlaubs habe man sich dann mit den Kindern zusammengesetzt und sie gefragt, ob sie damit einverstanden wären bzw. es sich vorstellen könnten, künftig in Spanien zu leben. Dies hätten beide bejaht (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 45-48; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 38-40). Danach ha- be man begonnen eine Wohnung zu suchen, die künftige deutsche Schule der Kin- der zu besichtigen und sich bei einer spanischen Anwältin über die Möglichkeiten einer Auswanderung informiert (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 48-51 i.V.m. pag. 252 Z. 141 f.; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 40-44). Anschliessend sei man ein zweites Mal mit den Kindern zusammengesessen; diese hätten sich dahingehend geäus- sert, dass sie mit ihnen (den Beschuldigten) in Spanien bleiben möchten (Beschul- digte 1 pag. 249 Z. 52-54; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 45-50). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 sogar aus, den Kindern sei es freige- stellt worden, ob sie lieber in Spanien oder der Schweiz leben wollten und dass man sie zurück zum Vater in die Schweiz gebracht hätte, sofern ihnen dies lieber gewesen wäre (pag. 1204 Z. 20-24). Die Beschuldigten führten weiter aus, sie seien rein aus finanziellen Gründen (Be- schuldigte 1 pag. 252 Z. 149 f.) bzw. aufgrund existenzieller Probleme (Beschuldig- ter 2 pag. 240 Z. 134-136) und nicht wegen dem Privatkläger nach Spanien gegan- gen. Der Wegzug sei auch nicht geheim erfolgt. Die Beschuldigte 1 führte in die- sem Zusammenhang aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie derart viele Institutionen über ihren Umzug hätte informieren müssen (pag. 250 Z. 68). Ferner seien ihr auch die Regeln der elterlichen Sorge in der Schweiz nie erläutert worden. Unter elterlicher Obhut verstehe sie, dass die Kinder jeweils dort seien, wo auch sie selber sei (pag. 257 Z. 312 ff.). Der Privatkläger habe stets von den Umzugsplänen nach Spanien gewusst. Er habe ferner gewusst, wo sie sich in Spanien aufgehalten hätten und sie seien in Kontakt gestanden (pag. 250 Z. 69-71). Auch ihre damalige amtliche Verteidigerin habe gewusst, wo sie sich aufgehalten hätten (pag. 252 Z. 139 f.). Sie sei es auch gewesen, die ihr versichert habe, dass sie an der Ver- handlung am Regionalgericht Emmental-Oberaargau nicht teilnehmen müsse (pag. 250 Z. 86 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte 2 aus, es sei eine Meldung an die Gemeinde raus, wonach sich die Beschuldigte 1 und die Kinder abgemeldet hätten; auch die Schule sei informiert gewesen (pag. 238 Z. 60 f.). Er gab weiter an, bei ihrem Entscheid (also jenem der Beschuldigten) sei von Bedeutung gewe- sen, dass die Beschuldigte 1 das alleinige Obhutsrecht innegehabt habe (pag. 239 Z. 115 f.). Er bestätigte sodann, dass die damalige amtliche Verteidigerin der Be- schuldigten 1, Rechtsanwältin Q.________, über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen sei und gar telefonischer Kontakt bestanden habe (pag. 238 Z. 63-67). Kontakt habe auch zum Privatkläger bestanden; dieser habe zudem ihre E-Mail- Adressen und Telefonnummern gehabt, sich aber jeweils nur nach der Regelung 25 des Besuchsrechts mit I.________ erkundigt (pag. 238 Z. 69 f.). Indem der Privat- kläger sich nur nach der Regelung des Besuchsrecht bzw. der Ferien erkundigt, nicht aber nach I.________ gefragt habe, habe er signalisiert, dass er den Aufent- haltsort Spanien akzeptiere (pag. 241 f. Z. 197-200). Weiter seien ihre Mobiltelefo- ne nicht ausgeschaltet gewesen und er (der Beschuldigte 2) wisse nicht, wieso die Polizei – anders als alle anderen – sie nicht habe erreichen können (pag. 242 Z. 202-205). Auch die Beschuldigte 1 gab diesbezüglich an, es sei I.________ nie verboten worden, mit dem Vater zu telefonieren. I.________ habe auch nie nach seinem Vater gefragt. Nur einmal hätten die beiden telefoniert und I.________ ha- be Fotos der Wohnung verschickt; da habe der Privatkläger I.________ gefragt, ob er kommen solle, was I.________ verneint habe (pag. 254 Z. 213-223). Auf den psychologischen Fachbericht angesprochen gab die Beschuldigte 1 an, dieser habe sie zwar interessiert, sie habe ihn aber nicht ganz gelesen und auf- grund der Fachbegriffe sowieso nicht alles verstanden (pag. 251 Z. 102-104). Es stehe darin, dass die Kinder nicht getrennt werden und nicht umziehen sollten. Sie habe sich die Wohnung aber nicht mehr leisten können und habe mit den Kindern auch nicht auf der Strasse sitzen wollen (pag. 251 Z. 107-109). Der Beschuldigte 2 gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er wisse von der Existenz dieses Be- richtes und habe ihn sicher einmal quer gelesen (pag. 240 Z. 140). Er sei aber ziemlich lange gewesen und habe viele Vermutungen bis zu Unwahrheiten enthal- ten. Die repressive Haltung, welche die Befrager eingenommen hätten, habe er nicht als richtig empfunden (pag. 240 Z. 140 ff.). 10.6 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten schildern einen gänzlich andern Ablauf der Geschehnisse. Wie bereits die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verwei- sen ist (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1002 ff.) – ausführte, stehen ihre Schilderungen vielerorts in Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln und wirken im Ergebnis wenig überzeugend. Bereits aus der Chronologie ergibt sich nach Ansicht der Kammer klar, dass weder die involvierten Behörden, noch die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1 oder der Privatkläger wussten, wo genau sich die Beschuldigten mit den Kindern aufhielten, nachdem sie die Schweiz im Juli 2015 verlassen hatten. Soweit die Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbrachten, durchwegs telefonisch und per E-Mail erreichbar gewesen zu sein und auch auf den sozialen Netzwerken über ihren Aufenthaltsort informiert zu haben, erscheint dies vor dem Hintergrund der vom Privatkläger und den Behörden unter- nommenen Kontaktversuche und dem schliesslich eingeleiteten Rückführungsver- fahren wenig wahrscheinlich. Die falsche Information der Beiständin und der dama- ligen Rechtsanwältin der Beschuldigten 1 über einen angeblichen Verwandt- schaftsbesuch in Italien sowie die bewusst vage gehaltene Abmeldung bei der Schule nach «Südeuropa» legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Beschuldig- ten ihren Aufenthaltsort bewusst nicht preisgeben wollten. Auch das Verhalten von H.________, welche ihrer Freundin von einem Urlaub in Deutschland berichtete und der Umstand, dass die Nachbarn gegenüber der Polizei angaben, die Be- schuldigten seien mit den Kindern in «den Norden» verreist, deuten in diese Rich- tung. Passend dazu gab H.________ an, sie (die ganze Familie) hätten eigentlich 26 nicht nach Spanien gehen dürfen ohne Bescheid zu sagen und es sei besprochen worden, dass man gegen aussen nicht sage, wohin man gehe. Auch wenn I.________ nicht mehr sagen konnte, wieso er dies wusste, gab auch er an, es sei wichtig gewesen, dass der Privatkläger nicht gewusst habe, wo sie gewohnt hätten. Eindrücklich schilderte er weiter, wie aufbrausend seine Mutter reagierte, als er sich Zugang zu ihrem Mobiltelefon verschafft und ohne Erlaubnis den Vater ange- rufen hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Privatkläger im Dezember 2014 bzw. Januar 2015 ein Verfahren um Neuordnung des Sorgerechts eingeleitet hatte, diesbezüg- lich eine Gerichtsverhandlung angesetzt war und den Parteien per Ende Juni 2015 als Ergebnis der gerichtlich angeordneten Begutachtung der Kinder ein Fachbericht zugestellt worden war, der sich für eine Intensivierung des Kontaktes zwischen Va- ter und Kindern aussprach und die Beschuldigte 1 den Einfluss des Vaters auf die Kinder verschiedentlich als schädlich darstellte (vgl. dazu beispielsweise zuletzt die Einreichung der Fotos von I.________ am Schiesstand im Berufungsverfahren, pag. 1192), erscheint der Zeitpunkt des Umzuges alles andere als zufällig. Er war in erster Linie darauf ausgerichtet, eine andere Betreuungssituation der Kinder fak- tisch zu verunmöglichen. Nicht erklärbar wäre die Geheimhaltung des neuen Wohnortes nach Ansicht der Kammer, wenn dieser – wie von den Beschuldigten vorgeben – lediglich aus finanziellen Motiven verlegt worden wäre. In diesem Fall hätte der Wohnsitzwechsel auch nicht derart plötzlich erfolgen müssen. Zudem gab die Beschuldigte 1 in diesem Zusammenhang bereits am 16. Juni 2015 gegenüber der Gutachter an, sie habe ihr Restaurant aus finanziellen Gründen schliessen müssen und sei arbeitslos (pag. 637.115). Damals veranlassten sie die finanziellen Probleme aber jedenfalls nicht dazu, einen Umzug ins Ausland überhaupt in Erwä- gung zu ziehen. Sie betonte vielmehr, sie biete ihren Kindern ein stabiles Umfeld und bestätigte auf entsprechende Frage, an ihrem Wohnsitz zu bleiben und keinen Umzug zu planen (pag. 637.116). Dass sich die finanzielle Situation seit diesem Gespräch plötzlich und unvorhersehbar weiter verschlechtert hätte, wird von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Gegen die Schilderungen der Beschuldigten spricht schliesslich auch der Bericht von AF.________ (Psychologische Psychotherapeutin, Supervisorin BDP), welche von der Beschuldigten 1 privat beauftragt wurde und die in ihrem Gutachten (pag. 637.252) schreibt: Ohne Kenntnis und Einverständnis des Vaters zogen die Mutter mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kindern im Sommer 2015 nach Spanien. Die Ursache dafür sei, gab die Mutter an, dass sie sich in der Schweiz von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB nicht angemessen vertre- ten gefühlt habe, die Tochter vor dem Vater nicht geschützt sondern gezwungen worden sei, gegen ihren Willen mit dem Vater zu kommunizieren. Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten den Fachbericht nicht genau gelesen bzw. ihn aufgrund der komplizierten Sprache nicht verstanden. Sie hätten darum keine Kenntnis von den darin enthaltenen Empfehlungen gehabt. Es sei ferner Zu- fall gewesen, dass ihre Ausreise aus der Schweiz kurz nach der Fertigstellung des Berichts erfolgt sei (z. B. Beschuldigter 2, pag. 241 Z. 164 f.). 27 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint dieses Vorbringen der Beschuldigten, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und stellt auch nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar: Zu beachten ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 über ihre Kinder stark in den Beurteilungsprozess involviert war und in diesem Zusammenhang teilweise auch persönlich Fragen der Gutachter beantworten musste (vgl. z. B. Zusammenfassung des Gesprächs vom 16. Juni 2016, pag. 637.115 f.). Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Q.________ vom 28. Mai 2015 geht sodann hervor, dass sich die Beschuldigte 1 über die Bedeutung der Empfehlungen für die künftige Betreuungssituation der Kinder durchaus im Kla- ren war (pag. 637.81 f.). Sie gab denn auch unumwunden zu, der Bericht sei für sie von grossem Interesse gewesen (pag. 251 Z. 103 f.). Auf die Empfehlungen des Berichts angesprochen gab die Beschuldigte 1 weiter an, darin stehe, dass die Kinder nicht getrennt werden dürften und dass sie nicht umziehen sollten (pag. 251 Z. 107 f.). Sie benannte also zwei zentrale Erkenntnisse des Berichts. Noch am 16. Juni 2015 – und damit wenige Wochen vor der heimlichen Abreise – beteuerte die Beschuldigte 1 auf entsprechende Frage der Gutachter, sie biete ihren Kindern ein stabiles Umfeld, Freunde und einen Tagesablauf und plane in der nächsten Zeit keinen Umzug, sondern bleibe an ihrem Wohnort (pag. 637.116). Dass auch der Beschuldigte 2 um die Empfehlungen des Berichts wusste, liegt zunächst aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten 1 nahe. Wenig überzeugend erscheint es aber auch, wenn er seine Kenntnis nachträglich auf ein Niveau beschränken will, das sich aus «einmal quer lesen» ergibt. Zu detailliert äusserte er sich andernorts zu den Empfehlungen. Er setzte sich ferner genügend mit ihnen auseinander, um die darin gemachten Aussagen als Vermutungen bis hin zu Unwahrheiten zu bewerten und anzugeben, dass der Privatkläger mit seinem Umzug nach Graubünden genau das Gegenteil der Empfehlungen realisiert habe (pag. 240 Z. 138 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Fachbericht den Beschuldigten zugestellt (pag. 637.130). Er ist in gut verständlicher Sprache geschrieben und in seinen Empfehlungen klar. Das Schreiben von Rechtsanwältin Q.________ vom 9. Juli 2015 deutet ferner darauf hin, dass die Beschuldigte 1 den Fachbericht mit ihrer damaligen Rechtsbeiständin besprochen bzw. diese ihr die wichtigsten Punkte erläutert hatte, bevor sie auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete (pag. 637.137). Unter Berücksichtigung all der erwähnten Umstände lässt sich das Verhalten der Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht anders deuten, als dass sie sich der Kernaussagen des Berichts und der damit zu erwartenden An- passungen der Betreuungsregelung für die Zukunft (insbesondere der absehbaren Intensivierung des Kontaktes zwischen I.________ und dem Vater und dem ge- planten Aufbau einer längerfristigen Annäherung zwischen diesem und H.________) bewusst waren, sie den Empfehlungen der Gutachter aber schlicht- weg nicht folgen wollten und sich darum faktisch über sie hinwegsetzten. 10.7 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigten Ende Juni 2015 vom Fachbericht des IFB, der sich für eine Intensivierung des Kontakts zwi- schen dem Privatkläger und I.________ aussprach, für H.________ eine langsa- 28 mere und längerfristige Annäherung zum Vater vorsah und zudem diverse Kindes- schutzmassnahmen empfahl (Ausweitung der bestehenden Beistandschaft, sozial- pädagogische Familienbegleitung, Mediation zwischen den Kindseltern und psy- chotherapeutische Settings für die Kinder), Kenntnis nahmen. Gestützt auf die Aus- führungen im Bericht war ihnen weiter bewusst, dass die Kinder unter der ver- schiedentlich konflikthaften Trennung ihrer Eltern zu leiden hatten und es künftig geboten war, sie aus den elterlichen Konflikten herauszuhalten und ihnen ein ruhi- ges und stabiles Umfeld zu bieten; ein weiterer Umzug wurde angesichts der den Kindern bereits verschiedentlich abverlangten Anpassungsleistungen als dem Kindswohl abträglich erachtet. Trotzdem setzten sich die Beschuldigten kurz vor der Verhandlung im Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen ohne Wissen und Zustimmung des Kindsvaters, der Beiständin oder der Behörden nach Spanien ab, um so einer Neuregelung der Kinderbelange zu entgehen und eine neue Existenz aufzubauen. Die Kinder informierten sie erst in Spanien über ihre Absicht, den Wohnsitz dauernd zu verlegen. Schliesslich hielten die Beschuldigten ihren Aufenthaltsort über mehrere Wochen vor dem Privatkläger und den Behörden geheim und untersagten oder verunmöglichten es den Kindern auch, mit dem Pri- vatkläger Kontakt aufzunehmen oder Aussenstehende über ihren Aufenthaltsort zu informieren. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindesent- führung als gegeben. Sie erwog, die Beschuldigten hätten im Wissen darum, dass ihnen eine entsprechende Zustimmung weder vom Kindsvater noch von den Behörden erteilt worden war bzw. wäre, eigenmächtig den Wohnsitz der Kinder aus der Schweiz nach Spanien verlegt. Indem sie sich über die klaren Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichts hinweggesetzt hätten, hätten sie das Wohl der Kinder erheblich gefährdet bzw. eine erhebliche Gefährdung billigend in Kauf genommen. Ferner hätten die Beschuldigten mit ihrem plötzlichen Wegzug den Aufbau eines Besuchsrechts und damit die Wiederannäherung zum Vater un- tergraben bzw. faktisch verunmöglicht und diesem so die Kinder entzogen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1007 f.). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, die Beschuldigten hätten den Wohnsitzwechsel sowie die Geheimhal- tung desselben zusammen geplant und ausgeführt und so in Mittäterschaft gehan- delt. 11.2 Argumente der Verteidigung Die Beschuldigte 1 liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus- führen, sie werde in der Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 bei einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge als alleinige Inhaberin der Obhut über beide Kinder aufgeführt. In dieser Eigenschaft sei ihr bis zum 30. Juni 2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder zugekommen. Mit der Revisi- on sei dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht neu Teil der elterlichen Sorge gewor- den. Bis dahin seien die Ausführungen der Vorinstanz korrekt. Anders als die Vor- instanz ausgeführt habe, sei die zivilrechtliche Ausgangslage aber alles andere als 29 klar. So seien sich die Autoren auch unter dem neuen Recht nicht einig, welcher Gehalt dem Begriff der Obhut beizumessen sei. Die Vorinstanz habe sodann ohne nähere Begründung die neuen Bestimmungen zur Anwendung gebracht, ohne sich zum Übergangsrecht zu äussern und zu erörtern, welche Bedeutung der Revision des Zivilgesetzbuches im vorliegenden Fall zukomme. Aus einem Verstoss gegen zivilrechtliche Bestimmungen könne im Übrigen nicht ohne weiteres auf eine straf- rechtliche Relevanz des Verhaltens geschlossen werden. Zwar habe das Bundes- gericht in BGE 141 IV 10 ausgeführt, dass die Verbringung eines Kindes an einen anderen Ort nach Art. 183 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar sein könne, wenn sie mit dem Kindswohl absolut nicht zu vereinbaren sei. Es habe dies im «Nigeria-Fall» ange- nommen, wo ein Vater seine drei- und fünfjährigen Söhne zu fremden Personen nach Nigeria gebracht und sie dort alleine gelassen habe. Dieser Sachverhalt sei mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht zu vergleichen: H.________ und I.________ seien dauernd mit ihrer Mutter (der Hauptbetreuungsperson) zusam- men gewesen. Spanien sei für sie auch nicht ein fremdes Land, sondern die zweite Heimat ihrer Mutter, wo sie auch bereits verschiedentlich ihre Ferien verbracht hät- ten. Verstösse gegen den von der Vorinstanz zitierten Art. 301a des Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) würden in der Lehre nicht mit der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB, sondern der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB in Verbindung gebracht. Man müsse sich sodann fragen, so Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte 1 weiter, ob sich die Beschuldigte 1 der Auswirkungen der Revision habe bewusst sein müssen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Uneinigkeit über den ge- nauen Gehalt der Bestimmung könne dies nicht angenommen werden; die Be- schuldigte 1 habe sich darum gegebenenfalls in einem Verbotsirrtum befunden. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne ihr das Wissen, nicht über das alleinige Aufenthaltsrecht verfügt zu haben, nicht unterstellt werden. Rechtsanwalt D.________ schloss sich für den Beschuldigten 2 weitgehend den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ an und führte aus, es sei alles ande- re als klar, ob mit dem Umzug nach Spanien eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begangen worden sei. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Recht- sprechung rechtfertige nur ein massiver Eingriff in das Kindswohl die Annahme ei- ner Entführung. Die bis dahin entschiedenen Fälle seien aber mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. So seien die beiden Kinder bei den ihnen vertrauten Bezugspersonen verblieben und hätten jederzeit die Möglich- keit gehabt, in die Schweiz zurückzukehren. Die Beschuldigten hätten zudem nie- manden getäuscht, sondern stets mit offenen Karten gespielt. Auch wenn der Um- zug nicht förderlich gewesen sein möge, liege doch kein einschneidender Eingriff ins Kindswohl vor. Dies umso mehr, als der zu beurteilende Vorfall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, welcher dem Entscheid 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 2.4) zugrunde liege. Schliesslich wies auch Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass ein Verstoss gegen Art. 301a ZGB gemäss der Lehre unter Umständen die Strafbarkeit wegen 220 StGB, nicht aber jene nach Art. 183 Ziff. 2 StGB nach sich ziehen könne. Es 30 sei ferner kein Motiv des Beschuldigen 2 ersichtlich, die Kinder zu verschleppen; die Kinder selber hätten sich auch niemals dahingehend geäussert, dass sie nicht umziehen möchten. 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 183 Ziff. 2 StGB Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteils- unfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Geschütztes Rechts- gut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4). Entführen bedeutet das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 183 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglich- keit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Bei Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, sind keine besonderen Tatmittel er- forderlich. Die im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB besonders schutzbedürftigen Op- fer können in eine unzulässige Freiheitsbeschränkung nicht in relevanter Weise einwilligen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 52 zu Art. 183 StGB). Auf ihren Willen kommt es nicht an. Das Gesetz schützt sie unabhängig davon, ob sie Widerstand leisten oder ob sie in die Entführung einwilligen (Urteils des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liegt vor, wenn ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestim- men, diesen verändert. Gemäss der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufent- haltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Auf- enthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; auch Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2 ff.; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 ff.; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2 je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung die vorsätzliche Bege- hung voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art. 183 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2016 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tat- bestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er 31 ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Vorliegend ist da- her zu prüfen, ob die Beschuldigten es zumindest für möglich hielten und in Kauf nahmen, dass die Verbringung der beiden Kinder nach Spanien massiv in deren In- teressen sowie Wohl eingriff (So auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Eine qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn der Entzug der Freiheit objektiv mehr als 10 Tage dauert und der Täter diese Dauer auch subjektiv zumindest in Kauf genommen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 21 zu Art. 184 StGB). 11.3.2 Zur Relevanz des Aufenthaltsbestimmungsrechts Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten Art. 301a Abs. 2 ZGB müssen Eltern, welche das Sorgerecht gemeinsam ausüben, beim anderen Elternteil, dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde die Zustimmung einholen, wenn sie den Aufenthaltsort des Kindes wechseln wollen und der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Wenn ein Elternteil ein Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne die Zustimmung des andern Elternteils oder der zuständigen Behörden ins Ausland verbringt, beschneidet er damit grundsätzlich das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und hat sich, wie von den Beschuldigten zutreffend ausgeführt, unter Umständen wegen einer Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB zu verantworten (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Teilgehalt der elterlichen Sorge (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1). Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne oder verfügt er über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, fällt eine Strafbarkeit ausser Betracht. Anders als Art. 220 StGB schützt Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht den Elternteil, dem der Kontakt zum gemeinsamen Kind verunmöglicht wurde, sondern das Kind, welches durch die Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seinen geschützten Interessen und damit letztlich in seinem Freiheitsrecht beschnitten wird. Aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Bestimmungen echte Konkurrenz (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB / JStGB, 20. Aufl. 2018, N 9 f. zu Art. 220 StGB; ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 37 zu Art. 220 StGB). Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes der Kindsent- führung ist damit nicht, ob die Ortsverschiebung vom Inhaber des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts vorgenommen wurde, sondern ob mit der Ortsveränderung eine 32 Situation geschaffen wurde, die dem Wohl des betroffenen Kindes klar entgegen- steht. Da das Verfahren wegen Entziehung von Minderjährigen gegen die Beschuldigten eingestellt wurde (Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2017, pag. 851 ff.), die Eigenschaft als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber umgekehrt für die Beurteilung des verbleibenden Vorwurfs der Kindsentführung nicht von entscheidender Bedeutung ist, braucht nach Ansicht der Kammer nicht näher darauf eingegangen zu werden, wie dieses zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger verteilt war und welchen Einfluss die Revision des Zivilgesetzbuches auf diese Verteilung hatte. Immerhin sei angemerkt, dass den Beschuldigten aufgrund des vom Privatkläger eingereichten Gesuchs auf Neuregelung der elterlichen Sorge, des bevorstehenden Gerichtstermins und der Empfehlungen im psychologischen Fachbericht des IFB bewusst sein musste, dass es ihnen künftig verwehrt sein würde, alleine über den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen zu dürfen bzw. sie so kurz vor einem Entscheid in dieser Sache nicht ohne vorgängige Genehmigung der Behörden oder Mitteilung an den Privatkläger eigenmächtig ihren Wohnort dauerhaft verändern durften. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte 1 in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2015 selber die Bedeutung hervorhob, die dem Bericht für die künftige Zuteilung der Kinder zukomme (pag. 637.80 f.). Die Art und Weise des Umzugs sowie die eindeutigen Geheimhaltungsbestrebungen der Beschuldigten bezüglich ihres Aufenthaltsorts, verdeutlichen sodann, dass ihnen die Unzulässigkeit ihres Vorgehens auch tatsächlich bewusst war. 11.3.3 Zur Verbringung der Kinder ins Ausland Indem die Beschuldigten mit den Kindern nach Spanien reisten und ihnen erst dort nach zwei Wochen Ferien eröffneten, dass dies künftig ihr Zuhause sein werde, handelten sie in gewisser Weise listig, zumindest aber mit Kalkül. Sie verhinderten mit ihrem Vorgehen nämlich gezielt, dass I.________ vor der Abreise seinen Vater oder andere Teile seines Umfelds über die Pläne der Beschuldigten informieren konnte und diese damit potentiell hätten durchkreuzt werden können. Da für die Erfüllung von Art. 183 Ziff. 2 StGB aber kein besonderes Tatmittel vorausgesetzt ist, genügt, dass sich mit dem Umzug eine Machtposition der Beschuldigten über die Kinder verwirklichte. Diese ist mitunter darin zu erblicken, dass die Kinder keine Möglichkeit hatten, unabhängig vom Willen der Beschuldigten zurück an ihren gewohnten Aufenthaltsort zu gelangen. Sie befanden sich in einem fremden Land, sprachen nicht die dortige Sprache und waren nicht mit dessen Kultur vertraut. Die Beschuldigten waren des Weiteren darauf bedacht, dass die Kinder nicht Kontakt in die Schweiz aufnahmen. Während H.________ von sich aus Stillschweigen über ihren Aufenthaltsort bewahrte und bei ihrer Freundin diesbezüglich gar noch falsche Informationen verbreitete, wurde I.________ der Zugang zu einem Telefon, mit welchem er seine Kontakte in der Schweiz hätte erreichen können, verwehrt. Entgegen der nachträglichen Darstellung der Beschuldigten geht die Kammer nicht davon aus, dass diese den Entscheid nach Spanien zu gehen in das Ermessen der Kinder stellten. Ob und in welchem Masse sich die Kinder offen gegen den Umzug stellten, ist nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend. Dass die Beschuldigten 33 die Kinder auch tatsächlich in die Schweiz gebracht hätten, wenn sie einen entsprechenden Willen geäussert hätten, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte 1 sämtliche Spielsachen von I.________ aus dem Fenster warf, als sie von seinem Telefon mit dem Privatkläger erfuhr, wenig wahrscheinlich. Schliesslich planten die Beschuldigten, in Spanien ein neues Restaurant zu eröffnen und schickten die Kinder in eine neue Schule. Dies alles deutet darauf hin, dass die Wohnsitzverlegung auf eine längere Dauer angelegt war. Es dauerte denn auch mehrere Monate, bis der Privatkläger und die Behörden die Beschuldigten im Ausland lokalisieren und eine Rückführung der Kinder einleiten konnten. 11.3.4 Zur Verletzung des Kindswohls Es bleibt damit zu beurteilen, ob die Beschuldigten mit der unangekündigten und plötzlichen Verlegung ihres Wohnsitzes nach Spanien eine Situation schufen, die klar ausserhalb des Wohls der Kinder lag. Bei der Beurteilung ist nicht nur zu berücksichtigen, wie sich der neue Wohnort bzw. die neue Betreuungssituation auf das Wohl der Kinder auswirkte, sondern auch, wie die Wohnsitzverlegung ihr aktuelles und künftiges Beziehungsnetz beeinflusste. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Ortsveränderung bei den Kindern tatsächlich einen (nachweisbaren) Schaden hinterliess. Es reicht vielmehr aus, wenn die von den Beschuldigten mit der Ortsverschiebung geschaffene Situation dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder klar entgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3). Vorliegend wurde den Parteien – kurz vor der Ausreise der Beschuldigten – ein rechtspsychologischer Fachbericht und damit eine Experteneinschätzung zur bestmöglichen Wahrung des Kindswohls während der Trennungsphase zur Kenntnis gebracht; es wurde ihnen mitunter vorgezeichnet, welche Verhaltensweisen für die Wahrung des Wohls der Kinder künftig angezeigt waren bzw. umgekehrt auch, was zu einer (zusätzlichen) Gefährdung des Kindswohls führen würde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigten mit ihrem Verhalten eine Situation schufen, welche dem Wohl der Kinder klar entgegenstand, kann nach Ansicht der Kammer unter diesen Umständen schwergewichtig auf die Erkenntnisse des Fachberichts abgestellt werden. Dem Fachbericht ist zusammengefasst zu entnehmen (vgl. zu einer ausführlicheren Zusammenstellung Ziff. 10.2 hiervor), dass H.________ und I.________ in der Vergangenheit aufgrund der instabilen Umgebungs- und Bezie- hungssituation viele Anpassungsleistungen abverlangt worden seien. So hätten seit dem Zuzug in die Schweiz nebst der elterlichen Trennung vier Umzüge stattgefun- den, welche für die Kinder jeweils mit einem Schulwechsel verbunden gewesen seien. Es sei angezeigt, dass H.________ und I.________ Ruhe erhalten würden, um sich ihren eigenen Entwicklungsschritten widmen zu können. Beide seien an für sie wichtigen Entwicklungspunkten. Eine negative Beeinflussung derselben durch die Konflikte der Eltern werde als abträglich für das Wohl der Kinder erachtet (pag. 637.121). Die Gutachter erwogen weiter, die Kinder seien künftig aus den Konflikten der Eltern rauszuhalten und empfahlen diverse Kindesschutzmassnah- men, die einerseits auf eine Beruhigung des Elternkonfliktes (sozialpädagogische Familienbegleitung, Mediation der Eltern) und andererseits auf den Schutz und die 34 Überwachung der positiven Entwicklung der Kinder (Ausweitung der bestehenden Beistandschaft, Einleitung eines psychotherapeutischen Settings) gerichtet waren. Mit dem erneuten Wohnortswechsel verwirklichten die Beschuldigten zunächst ganz grundsätzlich einen Umstand, der nach dem Bericht als dem Wohl von H.________ und I.________ abträglich qualifiziert wurde, da er ihrem erhöhten Bedürfnis an Stabilität und Kontinuität zuwiderlief. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass die mit dem Wohnortswechsel verbundene Umstellung nicht nur das persönliche sondern auch das sprachliche und kulturelle Umfeld der Kinder betraf. So waren zum Zeitpunkt des Umzugs weder H.________ noch I.________ der spanischen Sprache mächtig. Selbst wenn die Kinder bereits früher vereinzelt Ferien in Spanien verbracht haben sollten, wie es oberinstanzlich von der Beschuldigten 1 geltend gemacht wurde, finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten mit H.________ und I.________ an ihrem neuen Wohnort von einem intakten Beziehungsnetz aufgenommen worden wären, welches sie bei ihrer Ankunft und Eingewöhnung unterstützt hätte. Die einzige von den Beschuldigten erwähnte (finanzielle) Unterstützung kam von der in der Schweiz wohnhaften Familie AG.________ (und damit von der Exfrau des Beschuldigten 2 bzw. deren neuem Partner). Der Umzug geschah für die Kinder weiter sehr plötzlich und ohne vorgängige Ankündigung. Ihnen wurde erst in Spanien selber eröffnet, dass man nicht gedenke, in die Schweiz zurückzukehren. Die Kinder hatten damit keine Möglichkeit, sich mental auf den Umzug vorzubereiten und ihre Freunde zu verabschieden. Sie wurden buchstäblich aus ihrem bekannten Umfeld gerissen. Auch wenn mit den Beschuldigten nach wie vor ihre Hauptbetreuungspersonen zugegen waren, mussten sie ihr sonstiges soziales Umfeld von Grund auf neu aufbauen, was durch die sprachliche Barriere zusätzlich erschwert wurde. I.________ verlor mit seinem Vater überdies von einem Tag auf den andern eine wichtige Bezugsperson und befand sich über längere Zeit im Ungewissen darüber, ob und wann in absehbarer Zukunft ein Kontakt zustande kommen würde. Die von ihm unternommenen Kontaktaufnahmeversuche zum Vater wurden von den Beschuldigten unterbunden. Er brachte von sich aus klar zum Ausdruck, dass er den Umzug «nicht okay» gefunden und dadurch viele seiner Freunde verloren habe. Auch wenn H.________ angab, mit dem Umzug einverstanden gewesen zu sein ist zu beachten, dass auch sie sich nicht nur in einer wichtigen Phase ihrer persönlichen Entwicklung befand, sondern mit einem allfälligen Eintritt ins Gymnasium dabei war, entscheidende Weichen für ihre berufliche Zukunft zu stellen. Ihre Entwicklung wurde durch den Umzug auch in dieser Hinsicht erschwert. Die von den Beschuldigten gewählte Art und Weise der Wohnsitzverlegung führte im Weiteren dazu, dass sich der wiederholt eskalierende Konflikt zwischen den Eltern, welcher gemäss dem Fachbericht bereits vorher auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wurde (vgl. pag. 637.119), weiter zuspitzte. Neben Ortswechseln und den damit notwendigen Anpassungsleistungen waren es nach dem psychologischen Fachbericht insbesondere auch die Auswirkungen genau dieses Konfliktes, die geeignet waren, das Wohl von I.________ und H.________ zu beeinträchtigen. Die Beschuldigten konnten in dieser Situation nicht ernsthaft damit rechnen, dass der Privatkläger untätig bleiben und von sich aus künftig auf 35 sämtlichen Kontakt mit den Kindern verzichten würde. Wie zu erwarten war, machte er sich – unter Involvierung der schweizerischen Behörden – denn auch auf die Suche nach den Beschuldigten und seinen Kindern und wurde nach mehreren Wochen in Spanien fündig. Während die Beschuldigten in Untersuchungshaft versetzt wurden, reisten I.________ und H.________ mit dem Privatkläger zurück in die Schweiz und erlebten damit innert kürzester Zeit einen weiteren Wohnsitzwechsel. I.________ verblieb in der Folge bei seinem Vater und lebte mit diesem im Kanton Graubünden. Das Verhältnis zwischen H.________ und ihrem Vater verschlechterte sich zunehmend, weshalb sie kurze Zeit nach nach ihrer Rückkehr fremdplatziert wurde. Mit dem daraufhin geführten Kampf um das Obhutsrecht, in welchen offensichtlich nach auch die Kinder wieder einbezogen wurden (vgl. dazu z. B. den Chatverlauf zwischen H.________ und der Beschuldigten 1, pag. 355), verstärkte sich auch der vom Fachbericht bereits früher festgestellte Loyalitätskonflikt der Kinder und die für sie damit verbundene Belastung. H.________, welche den Loyalitätskonflikt nach dem Fachbericht bereits früher mit einer Allianzbildung zur Mutter löste, stellte sich auch nach der Rückführung auf die Seite der Mutter und verweigerte jeglichen Kontakt zum Privatkläger. I.________, welcher die sich aus dem Loyalitätskonflikt ergebenden Belastungen früher noch auf sich nahm, um den Kontakt zu beiden Elternteilen zu wahren, stellte sich neu auf die Seite des Vaters und verweigerte demgegenüber den Kontakt zu seiner Mutter. Obwohl die Geschwisterbeziehung im rechtspsychologischen Fachbericht noch als wesentliche Ressource bei der Bewältigung des familiären Konflikts genannt wurde (pag. 637.122), führte die beschriebene Entwicklung dazu, dass H.________ – nach mehreren Monaten Fremdplatzierung – im August 2016 (Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. August 2016, pag. 425.3 ff. sowie Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016, pag. 425.5 ff.) unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde, dem Privatkläger dagegen das alleinige elterliche Sorgerecht über I.________ eingeräumt wurde. 11.3.5 Zwischenfazit und subjektiver Tatbestand Anstatt sich an die klaren Weisungen zu halten, realisierten die Beschuldigten mit ihrem unangekündigten und plötzlichen Umzug sowie der anschliessenden Geheimhaltung ihres Aufenthaltsortes das genaue Gegenteil der Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichts und schufen so eine Situation, welche dem Wohl der Kinder klar entgegenstand. Der geheime Wegzug der Beschuldigten führte im Ergebnis nicht nur dazu, dass die vom Fachbericht vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen nicht realisiert werden konnten, die Kinder wurden als Folge davon auch diversen Belastungssituationen ausgesetzt und es verwirklichte sich genau jener Zustand, der nach dem Bericht dem Wohl der Kinder abträglich war. Nebst den mit der Ortsverschiebung nach Spanien und der anschliessenden Rückführung in die Schweiz verbundenen Belastungen wurde H.________ darüber hinaus vorübergehend fremdplatziert und es dauerte insgesamt mehr als ein Jahr ab Aufbruch aus der Schweiz, bis sich die Situation für sie stabilisiert hatte. Weiter führte die Art und Weise der Wohnsitzverlegung dazu, dass der für die Kinder schädliche Konflikt zwischen den Eltern neu entfacht und sogar noch intensiviert wurde, obwohl eine Beruhigung dieses Konfliktes nach dem Fachbericht für die 36 positive Entwicklung der Kindern von entscheidender Wichtigkeit gewesen wäre. Der Konflikt dehnte sich ferner auf die Eltern-Kind-Beziehung aus und führte im Ergebnis gar zu einer Geschwistertrennung. Während I.________ im Rahmen der Ausarbeitung des Fachberichts noch angab, zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis zu haben, verweigerte er nach seiner Rückkehr in die Schweiz den Kontakt zur Mutter und wurde entsprechend unter die Obhut und später die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Das bereits früher schwierige Verhältnis zwischen H.________ und ihrem Vater wurde durch den Umzug, die Rückführung und die anschliessende Fremdplatzierung zusätzlich belastet. Eine vorsichtige Annäherung, wie sie vom rechtspsychologischen Fachbericht empfohlen wurde, erscheint vor dem Hintergrund des Geschehenen in näherer Zukunft ausgeschlossen. Wie zuvor ausgeführt ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigten in erster Linie umzogen, weil sie sich den vom Bericht angekündigten Änderungen bezüglich der Betreuungssituation der Kinder nicht stellen wollten. Auch wenn der Umzug nicht auf eine Schädigung der Kinder gerichtet war, nahmen sie dennoch billigend in Kauf, dass sich damit eine Situation verwirklichte, die dem Wohl der Kinder klar entgegenstand. 11.3.6 Zur Qualifikation Es ist offenkundig, dass der Freiheitsentzug deutlich mehr als 10 Tage dauerte (11. Juli – 2. Dezember 2015), weshalb auch ein erschwerender Umstand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB gegeben ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1019). 11.3.7 Zur Mittäterschaft Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2015 E. 2.3.3, mit Verweis auf BGE 118 IV 397 E. 2b). Mittäterschaft ist folglich gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Wer selber tatbestandsmässig handelt, ist immer Mittäter (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth (Hrsg), Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 f. und N 14). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschuldigten den Wohnsitz- wechsel, inkl. die Geheimhaltung desselben gegenüber dem Kindsvater und den involvierten Behörden, zusammen planten und ausführten. Darauf ist vorab zu ver- weisen (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1008 f.). Der Be- 37 schuldigte 2 unterstützte seine Lebenspartnerin tatkräftig und moralisch. Er organi- sierte bei seiner Exfrau bzw. bei deren neuem Ehemann AG.________ insbeson- dere auch die offenbar dringend benötigten finanziellen Mittel (pag. 87 und 96). Demnach ist Mittäterschaft zweifelsohne gegeben. 11.3.8 Fazit Die Beschuldigten brachten die beiden noch nicht 16 Jahre alten Kinder H.________ und I.________ von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg, ohne dass sich dies mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter rechtfertigen lassen würde. Sie griffen damit massiv in die Interessen der Kinder ein und verletzten letztlich auch deren Freiheitsrechte. Der Tatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Weil zwei Kin- der betroffen waren, liegt zudem eine Mehrfachbegehung vor. Die Beschuldigten sind der mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB schuldig zu erklären. III. Erschleichung einer falschen Beurkundung und unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe 12. Sachverhalt 12.1 Unbestrittener Sachverhalt Der den Vorwürfen (vgl. dazu Ziff. I.A.3. und 4. Der Anklageschrift [pag. 634] bzw. Ziff. III.1.1. und 1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1019 f.]) zu Grunde liegende Sachverhalt ist in weiten Teilen unbestritten und durch objektive Beweismittel dokumentiert. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusam- mengestellt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen wird verwiesen (Ziff. III.1.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1021 f.). Aus dem als «Verkaufsvertrag» bezeichneten Dokument ergibt sich zunächst, dass die Beschuldigte 1 das Fahrzeug «Mini One Cabriolet» am 21. März 2013 von AH.________ zu einem Preis von CHF 24‘000.00 erwarb und damit Eigentümerin desselben wurde (pag. 270). Im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 28. Fe- bruar 2014 vereinbarte die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger, dass dieser den Verkauf des Fahrzeugs für einem Mindestpreis von CHF 20‘000.00 in die Wege lei- ten sollte, wobei sie (die Beschuldigte 1) 40% und der Privatkläger 60% des Netto- erlöses erhalten sollte (Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung, pag. 124). Diesen Ver- kauf realisierte der Privatkläger gemäss Quittung am 20. Juni 2014 und übertrug den «Mini One» für einen Preis von CHF 20‘000.00 an AI.________ (pag. 129). Am 19. September 2014 schloss die Beschuldigte 1 als Sacheinlegerin mit der zu gründenden P._____ (Gesellschaft) einen Sacheinlagevertrag ab (pag. 145 ff.). Dieser dokumentiert die Übertragung des «Mini One» von der Beschuldigten 1 auf die P._____ (Gesellschaft). Als Übernahmepreis wurden CHF 20‘000.00 vereinbart (pag. 145 ff.). Am 22. September 2014 erfolgte die Beglaubigung durch den Notar AJ.________ und die Anmeldung der P._____ (Gesellschaft) beim Handelsregis- 38 teramt des Kantons L._____ (Ortschaft) (pag. 133 f.). Der Eintrag im Tagebuch des Handelsregisteramtes datiert vom 23. September 2014 (pag. 132). 12.2 Bestrittener Sachverhalt und Vorbringen der Beschuldigten 1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritt die Beschuldigte 1 auch in oberer Instanz, über das Fahrzeug nicht verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Sie habe sich auch nach Abschluss der Trennungsvereinbarung als Eigentümerin des Fahr- zeuges gewähnt. Der Privatkläger habe sie nie über einen Verkauf informiert und sie habe auch nie ihren Anteil des Nettoerlöses von ihm überwiesen erhalten. Wei- ter brachte die Beschuldigte 1 sinngemäss vor, Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung sei bloss bescheidene Bedeutung beizumessen, da es beim Abschluss der Tren- nungsvereinbarung primär um die Zuteilung des Obhutsrechts über die Kinder ge- gangen sei. Das Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwältin dokumentiere schliess- lich, dass sie unmittelbar nach der Übertragung des Fahrzeugs bestrebt gewesen sei, die getroffene Vereinbarung abzuändern (Verweis auf das Schreiben vom 13. Oktober 2014, pag. 128). 13. Beweiswürdigung Gestützt auf Ziff. 7 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014, worin sich die Beschuldigte 1 und der Privatkläger darauf geei- nigt hatten, den «Mini One» zu verkaufen bzw. den Verkauf durch den Privatkläger in die Wege zu leiten, kam die Vorinstanz zum absolut nachvollziehbaren Schluss, die Beschuldigte 1 habe davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug in absehba- rer Zeit verkauft werde. Auch wenn sie vom Privatkläger mutmasslich nicht über den erfolgten Verkauf orientiert worden war und ihren Anteil am Erlös nicht erhalten hatte, konnte sie sich bei der Gründung der P._____ (Gesellschaft) bzw. bei der Unterzeichnung des Sacheinlagevertrags am 19. September 2014 – notabene sie- ben Monate später – jedenfalls nicht wie eine Alleineigentümerin gebärden. Es mag zwar zutreffen, dass der Fahrzeugverkauf – verglichen mit der Regelung der Kin- derbelange – für die Beschuldigte 1 im Februar 2014 nur von untergeordneter Be- deutung war. Bei CHF 20‘000.00 handelt es sich aber um einen beachtlichen Be- trag, den die Beschuldigte 1 in ihrer schwierigen finanziellen Situation andernorts nur schwer hätte auftreiben können. Ferner befand sich der «Mini One» nicht in ih- rem Besitz, sondern war zur Abwicklung des vereinbarten Verkaufs dem Privatklä- ger zugeteilt worden. Es erscheint unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich, dass die Beschuldigte 1 «aus Versehen» vergessen haben könnte, eine entspre- chende Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Auch das von ihr selber erwähnte Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwältin vom 13. Oktober 2014 (pag. 128) deutet darauf hin, dass sie sich der getroffenen Vereinbarung sehr wohl bewusst war. Ihre gegenteiligen Behauptungen stellen nach Ansicht der Kammer reine Schutzbe- hauptungen dar. Obwohl der Beschuldigten 1 Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung bekannt war, ver- schwieg sie diese gegenüber dem Notar und liess ihn in Ziffer 4.3 des Sacheinla- gevertrags (pag. 146) explizit festhalten, die Gesellschaft sei berechtigt, mit dem Eintrag im Handelsregister frei über den Vertragsgegenstand zu verfügen, was nachweislich nicht zutraf. Unzutreffend war in diesem Zusammenhang nicht nur die 39 vorgespielte Verfügungsberechtigung, sondern auch der Umstand, dass der Be- schuldigten 1 bei einem Verkauf der volle Erlös zugestanden hätte. Der Notar reichte den unrichtigen Sacheinlagevertrag, die Gründungsurkunde, die Statuten sowie alle weiteren Unterlagen als Beilage zur Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt ein, so dass die Eintragung im Handelsregister an die Hand genommen werden konnte und schliesslich auch vorgenommen wurde. Ob die Be- schuldigte 1 vom zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des Fahrzeuges Kenntnis hat- te, ist unter diesen Umständen irrelevant. Ebenso irrelevant sind die Eigentumsver- hältnisse, mithin ob die Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt des Verkaufs des «Mini One» Eigentümerin desselben war oder nicht. Eine Verfügungsberechtigung bestand im September 2014 jedenfalls nicht mehr. Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Ziff. III.1.4. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) ergänzend zu verweisen ist, erachtet auch die Kammer die angeklagten Sachverhalte als erstellt. 14. Rechtliche Würdigung Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich der Er- schleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar. Wer u.a. als Gründer oder als Mitglied der Geschäftsführung einer Handelsgesell- schaft oder eines anderen Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführ- tes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen unwahre oder unvollstän- dige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen an- dern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, macht sich der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB straf- bar. Die Vorinstanz hat nicht nur die relevanten theoretischen Grundlagen erörtert, son- dern auch den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend unter die einschlägigen Be- stimmungen subsumiert. Es kann folglich vollumfänglich auf ihre Erwägungen ver- wiesen werden (Ziff. III.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1023 ff.). 15. Fazit Die Beschuldigte 1 ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen, sowie der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn 40 dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB so- wie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die Teilrevision ist vorliegend insofern von Bedeutung, als das neue Recht für Geldstrafen die Vollzugsform des teilbedingten Vollzugs, wie er von der Vorinstanz noch angeordnet wurde, nicht mehr vorsieht. Das neue Recht er- weist sich darum ausnahmsweise als milder und ist anzuwenden. 17. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1026 f.) verwiesen. Sie hat die Strafrahmen für die zur Diskussion stehenden Delikte bei beiden Beschuldigten korrekt dargestellt (pag. 1028 bzw. pag. 1038). Für das bei beiden Beschuldigten schwerste Delikt, die qualifizierte Entführung z.N. von I.________, ist zwingend eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufäl- len. Diese Freiheitsstrafe ist (wiederum für beide Beschuldigten) für die qualifizierte Entführung von H.________ in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot kann die Kammer bei der Beschuldig- ten 1 für die übrigen Delikte (Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe) zusätzlich maximal eine (Gesamt-) Geldstrafe von 110 Tagessätzen aussprechen, die im Umfang von mindestens 60 Tagessätzen aufzuschieben und bei der die Probezeit auf maximal drei Jahre fest- zusetzen ist. Methodisch ist in einem ersten Schritt die Strafzumessung für sämtliche Delikte vorzunehmen, welche die Beschuldigte 1 betreffen, bevor in einem zweiten Schritt auf die Strafzumessung für den Beschuldigten 2 eingegangen wird. 41 18. Einsatzstrafe Beschuldigte 1 (qualifizierte Entführung von I.________) 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Wie bereits erwähnt (Ziff. 11.1.3 hiervor) und auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das geschützte Rechtsgut bei der Entführung die Bewegungsfrei- heit, wobei eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an einen anderen bewirkt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 zu Art. 183 StGB). Die mehrmonatige Trennung vom Vater und das Verbot der Kontaktaufnahme wa- ren für den im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 9-jährigen I.________ zweifelsohne einschneidend. Er litt darunter, ebenso unter der Trennung von seinen Freunden. Der Umzug erfolgte zwar plötzlich und ohne dass sich I.________ davor von sei- nem Vater oder seinen Freunden hätte verabschieden können, ansonsten aber nicht auf eine übermässig traumatisierender Weise, sondern insoweit geordnet. I.________ ging es in Spanien nicht einfach nur schlecht. Er war aber immer schon stark auf den Vater fixiert und gerade auch deshalb hätte zu seinem Wohl gemäss dem rechtspsychologischen Fachbericht eine grössere Nähe zum Vater angestrebt werden sollen. Mit Blick auf weitere denkbare Tatvarianten liegt der konkret ver- schuldete Erfolg jedenfalls im untersten Bereich. 18.1.2 Art und Weise der Tatbegehung/Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung war nicht besonders raffiniert. Die Abreise aus der Schweiz erfolgte im Rahmen einer ordentlichen Ferienreise. Dass damit ein de- finitiver Umzug nach Spanien einhergehen sollte, war aber von der Beschuldigten 1 (und ihrem Lebensgefährten) sehr wohl geplant. Der Beschuldigten 1 war in der Folge denn auch jedes Mittel recht, um den tatsächlichen Aufenthalt von I.________ zu verheimlichen. Die Qualifikation ergibt sich aus der verhältnismässig langen Dauer der Entführung, wobei zu beachten ist, dass die Minimaldauer (mehr als 10 Tage) nicht nur geringfügig, sondern mit über vier Monaten deutlich über- schritten wurde. 18.1.3 Fazit objektive Tatschwere Mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis 20 Jahre) und die hohe angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist das objektive Tatverschulden insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. Es ist jedenfalls noch als leicht zu be- zeichnen. Angesichts der nicht nur geringfügig über dem für die Erfüllung des quali- fizierten Tatbestandes nötigen Minimum liegenden Dauer der Entführung erachtet die Kammer eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Ebenfalls neutral sind die rein egoistischen Beweggründe der Be- schuldigten 1 zu werten. 42 18.2.2 Vermeidbarkeit Es wäre für die Beschuldigte 1 ohne Weiteres möglich gewesen, von einem Umzug abzusehen oder zumindest die Behörden und den Privatkläger über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen ihrer Schuldfähigkeit. 18.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist damit von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht zu bagatellisieren ist, mit Blick auf den Strafrahmen aber noch als leicht zu bezeichnen ist. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 19. Asperation (qualifizierte Entführung H.________) Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Umzug nach Spanien für die damals knapp 14-jährige H.________ weniger einschneidend gewesen sei als für ihren jüngeren Bruder I.________ (pag. 1031). Fälschlicherweise sah sie sich dadurch veranlasst, die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten und von einer Einzelstrafe von sechs Monaten auszugehen. Ausserordentliche Gründe, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Auch mit der Verbringung von H.________ ins Ausland nahm die Beschuldigte 1 eine Handlung vor, die ihn ihren Auswirkungen dem (im rechtspsychologischen Fachbericht verständlich konkretisierten) Kindeswohl klar entgegenstand. Ausgehend von einem, im Vergleich zur Entführung von I.________ insgesamt noch etwas leichteren Tatverschulden ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von H.________ auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen, wovon – in Anwendung des vorinstanzlichen Asperationsfaktors von ½ – sechs Monate zu asperieren sind. Rechnerisch resultiert somit rein aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Da es das Verschlechterungsverbot zu respektieren gilt, bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 16 Monaten Freiheitsstrafe. 20. Gesamtgeldstrafe (Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre An- gaben über ein kaufmännisches Gewerbe) Wie bereits erwähnt, bilden die von der Vorinstanz für die beiden weiteren Delikte ausgefällten 110 Tagessätze Geldstrafe auch oberinstanzlich die Obergrenze der möglichen Strafe. Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Erschleichung einer falschen Be- urkundung als das schwerste Delikt, welches damit Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und unter Berücksichtigung der in den Richt- linien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für konkret umschriebene Refe- renzsachverhalte einer Urkundenfälschung bzw. eines Betrugs empfohlenen Strafmasse (zwischen 30 und 120 Strafeinheiten), erachtete die Vorinstanz für die 43 Erschleichung einer falschen Beurkundung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Anders als der Vorinstanz erscheint es aber der Kammer auch in diesem Bereich angemessen, die Einsatzstrafe gestützt auf eine Bewertung des konkreten Tatverschuldens festzusetzen. 20.1 Erschleichung einer falschen Beurkundung 20.1.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Spezialfall einer mittelbaren Falschbeurkundung) ist nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigte 1 täuschte den beurkundenden Notar und damit eine Person öffentlichen Glaubens, worauf dieser inhaltlich unrichtige Urkunden erstellte, die später im Zusammenhang mit dem Eintrag der P._____ (Gesellschaft) im Handelsregister weiterverwendet wurden (siehe dazu Ziff. 20.2 hiernach). Erschwerend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass die Beschuldigte 1 den Notar gleich zur Ausstellung mehrerer inhaltlich unrichtiger Urkunden brachte. Art und Weise der Tatbegehung/Verwerflichkeit des Handelns Das Vorgehen der Beschuldigten 1 war zwar unverfroren und zielgerichtet. Gleichzeitig kann es aber nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden. Fazit objektive Tatschwere Der Kammer erscheint das objektive Tatverschulden noch als leicht und sie erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 90 Strafeinheiten als angemessen. 20.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigten 1 war nicht nur bewusst, dass sie bezüglich des «Mini One» nicht verfügungsberechtigt war, sie wusste auch, dass ihr bei einem Verkauf des Fahrzeugs nur 40% des Nettoerlöses zugestanden hätten und sie das Fahrzeug darum nicht als Sacheinlage in P._____ (Gesellschaft) hätte einbringen dürfen. Sie handelte damit vorsätzlich, was dem Tatbestand aber immanent ist und sich neutral auswirkt. Vermeidbarkeit Die Tathandlung wäre für die Beschuldigte 1 ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten damit neutral zu werten. 20.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt – insbesondere auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen – ist nach dem Gesagten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, für welches als Einsatzstrafe 90 Strafeinheiten angemessen erscheinen. 44 20.2 Asperation (unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe) Die inhaltlich falschen Urkunden wurden von der Beschuldigten 1 weiterverwendet und ermöglichten erst den (ungerechtfertigten) Eintrag der P._____ (Gesellschaft) im Handelsregister. Die Gesellschaft wies aufgrund der falschen Angaben der Beschuldigten 1 ein Stammkapital von CHF 20‘000.00 aus, worüber sie aber nicht verfügen konnte. Letztlich wurden dadurch die Vermögensinteressen von potentiellen Gläubigern gefährdet. Die Beschuldigte 1 handelte wiederum vorsätzlich. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden erachtet die Kammer für dieses Delikt mit der Vorinstanz eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen, welche im Umfang von 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Es resultiert somit rechnerisch rein aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 120 Strafeinheiten. Da wiederum das Verschlechterungsverbot zu respektieren ist, bleibt es beim erstinstanzlich festgesetzten Strafmass von 110 Strafeinheiten. 21. Täterkomponenten betreffend Freiheits- und Geldstrafe Nachdem die Kammer sowohl bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Gesamtgeldstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu Strafen gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigen, sie aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Festgehalten werden kann mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und die (teilweise) Delinquenz während laufendem Verfahren (Ziff. IV.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 f.) immerhin, dass sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend auswirken würden. Daran vermögen weder die Entwicklung seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die aktuellen Verhältnisse, die neutral zu werten sind, etwas zu ändern. Es bleibt daher (grundsätzlich) auch in oberer Instanz beim gleichen Strafmass wie in der Vorinstanz (vgl. aber Ziff. 23 sogleich). 22. Tagessatzhöhe Zur Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz folgendes festgehalten (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1033): Die Beschuldigte A.________ hat die Aussage zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert. Auch die anlässlich der Hauptverhandlung vom 20./21.06.2017 bei den Sozialen Diensten M.________ edierten Auszüge aus dem Protokoll des Gemeinderates (pag. 883 ff.) geben darüber keine Auskunft. Gestützt auf die Scheidungskonvention vom 15.03.2017 (pag. 877 ff.) ist von einem hypothetischen Einkommen der Beschuldigten A.________ in der Höhe von CHF 3‘792.00 auszuge- hen. Die Beschuldigte A.________ erhält von ihrem Exmann einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘027.00 [+ Kinderzulagen] für H.________ und muss ihrem Exmann an den Unterhalt von I.________ CHF 645.00 [+ Kinderzulagen] bezahlen. Mithin resultiert ein Einkommen von CHF 4‘174.00 (CHF 3‘792.00 + CHF 382.00). Dies ergibt einen Tagessatz von CHF 60.00. Demnach ist eine Geldstrafe im Umfang von 110 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 6‘600.00, auszusprechen. 45 Aus den oberinstanzlich eingeholten Unterlagen ergeben sich keine neuen Er- kenntnisse, die aktuellen Verhältnisse in Spanien sind nicht bekannt. Die Kammer geht deshalb ebenfalls von einer Tagessatzhöhe von CHF 60.00 aus. 23. Bedingter Strafvollzug/Anrechnung Untersuchungshaft/Verbindungsbusse Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten zwingend der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Untersuchungshaft von neun Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 141 IV 239). Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. Bei der Beurteilung der Bewährungssaussichten in Bezug auf die Geldstrafe hat die Vorinstanz ihren Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten 1 insofern Rechnung getragen, als sie den Vollzug nur im Umfang von 60 Tagessätzen Geldstrafe aufgeschoben und die restlichen 50 Tagessätze Geldstrafe für vollziehbar erklärt hat. Wie bereits erwähnt (Ziff. 16 hiervor), ist das Ausfällen von teilbedingten Geldstrafen seit dem 1. Januar 2018 gesetzlich nicht mehr vorgesehen (Art. 43 StGB). Geldstrafen können demnach nur noch vollbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Da der Beschuldigten 1 mit Blick auf ihr Vorleben nicht zwingend eine Schlechtprognose ausgestellt werden muss, wirkt sich das neue Recht für sie günstiger aus und ist daher ausnahmsweise zur Anwendung zu bringen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Auch nach neuem Recht ist es zulässig, eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Solche Verbindungsstrafen kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zwar der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt werden, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Wie bereits die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1036 f.) ergänzend zu verweisen ist – hat auch die Kammer erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten 1. Das belastete Vorleben dokumentiert, dass sie aus früheren Verurteilungen nichts gelernt hat und sich jedenfalls von den ausgesprochenen Sanktionen nur sehr begrenzt hat beeindrucken lassen. Die Kammer erachtet es daher aus spezialpräventiven Überlegungen als erforderlich, der Beschuldigten 1 einen Denkzettel zu verpassen und einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen bzw. ihr ergänzend eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. 46 Die Beschuldigte 1 ist damit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu verurteilen. Gleichzeitig ist ihr eine Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 aufzuerlegen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das den Parteien vorab schriftlich zugestellte Dispositiv nachträglich um die Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB ergänzt wurde. Der für das Urteil nicht mehr relevante Art. 43 StGB wurde dagegen gestrichen. 24. Einsatzstrafe Beschuldigter 2 (qualifizierte Entführung von I.________) Wie bereits die Vorinstanz sieht sich auch die Kammer nicht dazu veranlasst, für den Beschuldigten 2 andere Überlegungen anzustellen als bei der Beschuldigten 1. Es wird daher grundsätzlich auf das dort Ausgeführte (Ziff. 18 f.) verwiesen. Der Beschuldigte 2 ist Mittäter und wurde insbesondere auch von beiden Kindern immer in einem Atemzug mit der Beschuldigten 1 genannt. Als Lebenspartner der Beschuldigten 1 war er nicht nur vollumfänglich in deren Pläne eingeweiht, sondern auch massgeblich an der Umsetzung beteiligt. So war beispielsweise er es, der bei seiner Exfrau bzw. deren neuem Partner die Überweisung von CHF 10‘000.00 als Darlehen veranlasste (pag. 87, 96). Auch für den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer daher eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden angemessen. 25. Asperation (qualifizierte Entführung von H.________) Wie bereits zuvor, gelten auch hier die gleichen Überlegungen wie bei der Beschuldigten 1. Ausgehend von einem im Vergleich zur Entführung von I.________ insgesamt noch etwas leichteren Tatverschulden, ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von H.________ auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen, wovon sechs Monate zu asperieren sind. Rechnerisch resultiert somit rein aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Da es das Verschlechterungsverbot zu respektieren gilt, bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 16 Monaten Freiheitsstrafe. 26. Täterkomponenten Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich auch beim Beschuldigten 2 umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Festgehalten werden kann mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe (vom 23. März 2012; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre) wegen Veruntreuung und Betrug immerhin, dass sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend auswirken würden. Nicht ins Feld geführt werden darf hingegen die von der Vorinstanz berücksichtigte angebliche Delinquenz während laufendem Verfahren (S. 57 der erstinstanzlichen 47 Urteilsbegründung, pag. 1039), weil das Ergebnis der wegen Nötigung eröffneten Strafuntersuchung (pag. 322) – anders als im Fall der Beschuldigten 1 – nicht bekannt ist. Daran vermögen weder die Entwicklung seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die aktuellen Verhältnisse, die neutral zu werten sind, etwas zu ändern. Auch beim Beschuldigten bleibt es damit oberinstanzlich bei der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 27. Bedingter Strafvollzug/Anrechnung Untersuchungshaft Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten zwingend der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Untersuchungshaft von neun Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 141 IV 239). Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilpunkt 28. Zur Stellung als Privatkläger Erstinstanzlich brachten beide Beschuldigten vor, E.________ sei infolge der Ein- stellung des Strafverfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen gar nicht mehr Zivilkläger im vorliegenden Verfahren, weshalb die Zivilklage abzuweisen sei. Eine entsprechende Rüge wurde in oberer Instanz nicht erneut vorgebracht. Nachdem der Privatkläger gegen die Beschuldigte 1 einen Strafantrag wegen mehrfachem Entziehen von Minderjährigen eingereicht hatte (pag. 523 f. bzw. 533), eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (Eröff- nungsverfügung vom 4. September 2015, pag. 1). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte der Privatkläger der Staatsanwaltschaft einerseits mit, dass das Verhal- ten der Beschuldigten 1 möglicherweise auch als Kindesentführung zu würdigen sei und andererseits auch ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, massgeblich an den Geschehnissen beteiligt sei und die Untersuchung darum auf ihn auszudehnen sei. Kurz darauf dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Be- schuldigte 1 auf den Tatbestand der mehrfachen, qualifizierten Kindesentführung aus (pag. 3) und eröffnete gegen den Beschuldigten 2 eine Untersuchung wegen den nämlichen Tatbeständen (pag. 2). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich die Konstituierung als Privatkläger jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht und nicht davon abhängt, unter welchen Tatbestand das Verhalten der beschuldigten Person letztlich subsumiert wird. Sie begründete weiter nachvollziehbar, weshalb der vom Privatkläger im Rahmen der Vereinbarung vom 5. September 2016 erklärte Rückzug «sämtlicher gegen die Beschuldigte 1 gestellten Strafanträge» nicht dazu führte, dass er seine Stellung als Verfahrenspartei verlor. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen ist zu verweisen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1041 f.). So war der Privatkläger nicht nur als Direktbetroffener (Art. 220 StGB) sondern auch als Vater der Kinder (Art. 183 StGB) und damit über Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetztes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) bzw. Art. 116 48 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO am Verfahren beteiligt. Zumindest auf die Weiter- führung des Verfahrens wegen Kindsentführung hatte seine globale Rückzugser- klärung gegenüber der Beschuldigten 1 keinen Einfluss. Als Vater der Kinder war er in diesem Zusammenhang auch weiterhin zur Ausübung von Verfahrensrechten und insbesondere auch zur Geltendmachung von Zivilansprüchen berechtigt. Zusammengefasst geht damit auch die Kammer davon aus, dass der Privatkläger nach wie vor am Verfahren beteiligt ist und seine Schadenersatzansprüche ent- sprechend zu prüfen sind. 29. Zum Schadenersatz Auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schaden- ersatz (Art. 126 Abs. 1 StPO bzw. Art. 41 OR) kann verwiesen werden (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1043). Die Vorinstanz hielt weiter fest, grundsätzlich habe der Privatkläger gestützt auf die Schuldsprüche gegenüber den beiden Beschuldigten einen Anspruch auf ange- messene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren. Aufgrund der Verurteilung sei ein schuldhaftes, widerrechtliches und schädigendes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ohne weiteres zu bejahen. In der Folge prüfte die Vorinstanz die vom Privatkläger geltend gemachten An- sprüche von total CHF 12‘556.95 (pag. 533 und 824) sehr einlässlich, Position um Position (S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.). Aufgrund dieser Prüfung verurteilte sie die beiden Beschuldigten schliesslich unter solidari- scher Haftbarkeit zur Bezahlung eines Schadenersatzes im Betrag von CHF 7‘930.00 und verwies die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg. Kosten für die Behandlung der Zivilklage wurden keine ausgeschieden. Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche erachtet auch die Kammer die grundsätzli- chen Voraussetzungen zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt. Als Mittäter haf- ten die Beschuldigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Was den Umfang der Scha- denersatzpflicht der Beschuldigten angeht, kann auf die sorgfältigen, von der Kammer überprüften und nachvollzogenen Berechnungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 62-65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044-1047). Die von ihr angenommenen Schadenersatzpositionen (Flug nach Spanien, An- waltskosten Schweiz und Spanien, Pässe Auswärtiges Amt, Hotel Spanien, Kosten fürs Tanken und Parken, Autovermietung Spanien, Rückflug in die Schweiz und Verdienstausfall) sind zu erstatten; einer weitergehenden Gutheissung der Zivilkla- ge steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Auch oberinstanzlich sind die Beschuldigten damit unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 7‘930.00 Schadenersatz zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklage im Berufungsverfahren werden keine Kosten ausge- schieden. 49 VI. Kosten und Entschädigungen 30. Verfahrenskosten 30.1 In erster Instanz 30.1.1 Allgemeines und Verlegung der Kosten im eingestellten Verfahren wegen Entzie- hung von Minderjährigen Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten hat gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO eine anteilsmässige Kostenaufteilung zu erfolgen. Der Vor- entwurf zur StPO hielt dazu in einem ersten Absatz fest, dass Verfahrenskosten, die auf das Verhalten einer einzigen unter mehreren beteiligten Personen zurück- zuführen sind, dieser Person alleine auferlegt werden. Das Gesetz verzichtet auf die Wiedergabe dieses selbstverständlichen Grundsatzes. Es versteht sich von selbst, dass als Erstes Kosten, die eine Person allein verursacht hat, auszuschei- den und allein von dieser zu tragen sind (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 418 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung aus, Verfahrenskosten könnten einer nicht verurteilten Person auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben könne, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. In tatsächlicher Hinsicht, so die Vorinstanz weiter, dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerf- baren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten müsse ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und es müsse dargelegt werden, in- wiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen habe (S. 66 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1048 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 [Pra 107 {2018} Nr. 10]). Gestützt auf diese theoretischen Ausführungen erwog die Vorinstanz, die Beschul- digten hätten die Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers gegen den mutmasslichen Willen des ebenfalls sorgeberechtigen Privatklägers und ohne Ge- nehmigung der KESB ins Ausland verbracht und so gegen Art. 301a ZGB verstos- sen. Ihr Verhalten sei zivilrechtlich klar rechtswidrig gewesen und sie hätten damit den Verdacht einer strafbaren Handlung herbeigeführt. Nach einer Gewährung des rechtlichen Gehörs verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten zu den Verfahrens- kosten im gegen sie geführten aber wegen Rückzugs eingestellten Verfahren we- 50 gen Entziehung von Minderjährigen und versagte ihnen diesbezüglich eine Ent- schädigung (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1048 f.). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Auch die Kammer ist der Ansicht, dass die Beschuldigten gegen eine geschriebene oder un- geschriebene, sich aus der Gesamtheit der Schweizerischen Rechtsordnung erge- bende Verhaltensnorm verstiessen, als sie – in Kenntnis der Empfehlungen im rechtspsychologischen Fachbericht und kurz vor der gerichtlichen Neubeurteilung der Kinderbelange im Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen – die Kinder ohne vorgängige Genehmigung der Behörden oder Mitteilung an den Pri- vatkläger dauerhaft ins Ausland verbrachten. Den Beschuldigten sind daher in An- wendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die auf die Einstellung entfallenden Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Folglich ist ihnen für ihre auf die Einstellung entfallen- den Aufwendungen keine Entschädigung auszurichten. 30.1.2 Verteilung der Kosten im Einzelnen Mit der Vorinstanz werden der Beschuldigten 1 die auf die Schuldsprüche entfal- lenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘353.25 auferlegt, im Einzelnen bestehend aus Gebühren von CHF 5‘400.00 (enthaltend zusätzliche Gebühren von CHF 1‘500.00 für die Schuldsprüche wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung und unwahren Angaben über ein kauf- männisches Gewerbe) und Auslagen von CHF 953.25. Zusätzlich hat die Beschul- digte 1 die anteilsmässigen Verfahrenskosten des mit Verfügung des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 7. Juni 2017 eingestellten Verfahrens betreffend Entziehen von Minderjährigen zu tragen. Diese setzten sich zusammen aus Ge- bühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 203.25 und belaufen sich auf insgesamt CHF 3‘703.25. Auch der Beschuldigte 2 hat einerseits die auf seinen Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Sie setzen sich zu- sammen aus Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen von CHF 953.25 und be- laufen sich auf insgesamt CHF 4‘853.25. Andererseits hat der Beschuldigte 2 die anteilsmässigen Verfahrenskosten des mit Verfügung des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 7. Juni 2017 eingestellten Verfahrens betreffend Entzie- hen von Minderjährigen zu tragen. Wie bei der Beschuldigten 1 setzen sich zu- sammen aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 203.25 und be- laufen sich auf insgesamt CHF 3‘703.25. 30.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Sind meh- rere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden ihnen die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 51 Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 VKD). In der Gebühr enthalten sind auch die Kosten für den Auf- tritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Vorlie- gend sind beide Parteien mit ihren Anträgen vollständig unterlegen und werden damit grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Schwerpunkt des oberinstanzlichen Ver- fahrens auf den Vorwürfen der Kindsentführung liegt, von welchen die Beschuldig- ten als Mittäter zu gleichen Teilen betroffen sind, rechtfertigt es sich, ihnen die obe- rinstanzlichen Kosten je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen. 31. Amtliche Entschädigungen 31.1 Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 31.2 Im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzlichen Entschädigungen der (ehemaligen) amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin der Beschuldig- ten 1 entfallen betragsmässig je zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Verfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen und die erstin- stanzlichen Schuldsprüche. Sie werden so belassen, wie sie im Laufe des erstin- stanzlichen Verfahrens bestimmt wurden (vgl. dazu Ziff. A.III.1. und Ziff. B.III.1. des Dispositivs). Die beiden Beschuldigten haben dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und ihren (ehemaligen) Verteidigern bzw. Verteidigerinnen die Differenzen zwischen dem amtlichen und dem vollen Ho- norar auszurichten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 31.3 Im oberinstanzlichen Verfahren Mit Kostennote vom 12. Oktober 2018 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2018 einen Aufwand von 28.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 43.40 geltend (pag. 1224 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Ta- rifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), erscheint der Kammer aber mit Blick auf den gebotenen Zeitauf- wand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu als durchschnittlich zu bezeichnen. Es sind zu- dem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vor- handen und die Verteidigung wiederholte im Wesentlichen die Argumente, die sie bereits in erster Instanz vorgetragen hatte. In der Kostennote vom 12. Oktober 2018 (bzw. im angehängten Tätigkeitsnachweis vom 11. Oktober 2018) wird nicht ausgewiesen, welcher Zeitaufwand auf die jeweiligen Tätigkeitsfelder (Aktenstudi- um, Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, Korrespondenzen mit der Klientin und den Behörden, Besprechungen etc.) entfällt, so dass der als an- gemessen erachtete Aufwand von der Kammer wie folgt bestimmt wird: Zusätzlich zu den 4 Stunden für die oberinstanzliche Hauptverhandlung erscheinen für deren Vorbereitung (Aktenstudium und Vorbereitung Plädoyer) 6 Stunden als angemes- sen. Im Vorfeld der Verhandlung hatte Rechtsanwalt B.________ zudem die erstin- stanzliche Urteilsbegründung zu lesen sowie unter Beizug der Akten und nach Rücksprache mit seiner Klientin die Berufungserklärung zu verfassen, was einen weiteren Aufwand von 4 Stunden rechtfertigt. Für die Korrespondenz mit den Behörden und die Betreuung der in Spanien wohnhaften Mandantin, die Bespre- chung des oberinstanzlichen Urteils und die anfallenden Abschlussarbeiten rechnet die Kammer weitere 5 Stunden auf. Schliesslich ist Rechtsanwalt B.________ für den Weg zwischen seiner Kanzlei und dem Obergericht – zusätzlich zu den als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – ein Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV von CHF 150.00 (halber Reisezuschlag) zu gewähren. Entsprechend wird der geltend gemachte Aufwand für die Leistungen ab 1. Januar 2018 auf 19 Stunden gekürzt. Eine Kürzung in diesem Umfang erscheint der Kam- mer nicht zuletzt auch mit Blick auf den von Rechtsanwalt D.________ für die Ver- teidigung des Beschuldigten 2 ausgewiesenen Aufwand von 9.27 Stunden als an- gezeigt. Der von Rechtsanwalt B.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2017 gel- tend gemachte Aufwand von 0.25 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Ver- teidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 19.25 Stunden, Auslagen in der Höhe von total CHF 43.40 und einem halben Rei- sezuschlag von CHF 150.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 4‘354.90 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 4‘354.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, aus- machend CHF 1‘036.65, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 53 Schliesslich ist noch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 2, Rechtsanwalt D.________, für das oberinstanzliche Verfahren zu bestim- men. Dieser machte einen Aufwand von 9.27 Stunden sowie Auslagen von CHF 13.60 geltend (pag. 1229 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote ohne Weiteres als angemessen. Die Entschädigung und das volle Honorar werden deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. B.III.2. des Dispositivs). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘011.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 499.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 54 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11. Juli 2015 bis 2. Dezember 2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 19. September 2014 in Bern und am 22./23. September in Bern und L._____ (Ortschaft); 3. der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22. September 2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23. September 2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tagebuch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB 426 Abs. 1 und 2 sowie 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 55 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘400.00 und Auslagen von CHF 953.25, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘353.25. 5. Zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘000.00, ½ ausmachend CHF 4‘000.00. II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Juni 2017 einge- stellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen werden A.________ die anteils- mässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 203.25, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘703.25. III. 1. Die erstinstanzlichen Entschädigungen der (ehemaligen) amtlichen Verteidiger und der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________ entfallen betragsmässig je zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Strafverfahren betref- fend Entziehen von Unmündigen und die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche. Sie werden mit der Vorinstanz insgesamt wie folgt festgesetzt: Rechtsanwältin J.________ Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7'000.00 Reisezuschlag CHF 542.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'542.00 CHF 603.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'145.35 volles Honorar CHF 8'750.00 Reisezuschlag CHF 542.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'292.00 CHF 743.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'035.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'890.00 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘145.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin J.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘890.00, zu erstatten, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 Fürsprecher K.________ Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 259.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'259.70 CHF 180.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'440.50 volles Honorar CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF 259.70 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'759.70 CHF 220.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'980.50 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘440.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 540.00, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Reisezuschlag CHF 937.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'937.00 CHF 714.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'651.95 volles Honorar CHF 9'000.00 Reisezuschlag CHF 937.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'937.00 CHF 794.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'731.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 9‘651.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘080.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 57 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.25 200.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 50.00 CHF 4.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 54.00 volles Honorar CHF 62.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 62.50 CHF 5.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 67.50 nachforderbarer Betrag CHF 13.50 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3'800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'993.40 CHF 307.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'300.90 volles Honorar CHF 4'750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 43.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'943.40 CHF 380.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'324.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'023.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4‘354.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘036.65, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 58 B. I. C.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11. Juli 2015 bis 02. Dezember 2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB, 426 Abs. 1 und 2 sowie 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen von CHF 953.25, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘853.25. 3. Zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘000.00, ½ ausmachend CHF 4‘000.00. II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07. Juni 2017 einge- stellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen werden C.________ die anteils- mässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 203.25, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘703.25. III. 1. Die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, entfällt betragsmässig zur Hälfte auf das mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eingestellte Strafverfahren betreffend Entziehen von Unmündigen und den erstinstanzlich ausgefällten Schuldspruch. Sie wird mit der Vorinstanz insge- samt wie folgt festgesetzt: 59 Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.77 200.00 CHF 7'954.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'174.80 CHF 654.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'828.80 volles Honorar CHF 9'621.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'841.80 CHF 787.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10'629.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'800.35 C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘828.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘800.35, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.27 200.00 CHF 1'854.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 13.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'867.60 CHF 143.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'011.40 volles Honorar CHF 2'317.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 13.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'331.10 CHF 179.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'510.60 nachforderbarer Betrag CHF 499.20 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 2‘011.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 499.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 60 C. I. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 51 OR sowie Art. 126 StPO weiter erkannt: 1. A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 7‘930.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger - Fürsprecher K.________ - Rechtsanwältin J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Januar 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander 61 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 62